Befragung beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose

Die Vorladung

Das „Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose“ (Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides  – CGRA) sendet Ihnen eine Vorladung zu einer Anhörung zu.

Sie erhalten die Vorladung entweder

  • beim Ausländeramt, wenn Sie bei der Registrierung Ihres Asylantrags keine Adresse angegeben haben,
  • per Einschreiben, wenn Sie eine Adresse angegeben haben,
  • Ihr Anwalt erhält Ihre Vorladung per Fax, wenn Sie seine Adresse als Wohnsitz gewählt haben oder
  • die Vorladung wird per Fax an das Empfangszentrum geschickt, wenn Sie in einem Zentrum leben.

Das Generalkommissariat muss Ihren Rechtsanwalt (wenn Sie einen haben und dieser dem Kommissariat bekannt ist) über jede geplante Anhörung informieren. Ihr Anwalt erhält also immer eine Kopie der Vorladung vom Kommissariat.

Hinweis: Das CGRA ist verpflichtet, Sie mindestens einmal zu einer Anhörung vorzuladen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn es um die Beurteilung von neuen Elementen in einer zweiten oder mehrfachen Asylprozedur geht.

Der Fragebogen, den Sie bei der Registrierung Ihres Asylantrags ausgefüllt haben, dient als Vorbereitungsdokument für die Anhörung. Das CGRA kann Sie bitten, zusätzliche Informationen einzureichen.  Sie müssen innerhalb eines Monats nach dem Absenden der Anfrage für weitere Informationen reagieren. Andernfalls können Sie vom Verfahren ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, Ihre Wohnsitzangaben aktuell zu halten.

Wichtig: Wenn Sie nicht zur Anhörung erscheinen können, dann müssen Sie den (triftigen!) Grund für die Abwesenheit innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Anhörung mitteilen. Andernfalls können Sie vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Abwesenheit Ihres Anwalts während des Interviews ist kein Grund für eine Aufschiebung der Anhörung. Am besten Sie informieren das Generalkommissariat aber so schnell wie möglich und am besten noch vor dem Termin, dass Sie verhindert sind.

 

Beweise und Dokumente

Sie müssen alle möglichen Beweise mitbringen. Materielle Beweise sind nicht zwingend erforderlich. Sollten Sie z. B. keinen Reisepass oder keine Geburtsurkunde vorlegen können, dann geben Sie dazu eine plausible Erklärung ab. Ihre Aussagen können ebenso nachweisen, dass Sie ein Flüchtling sind oder Anspruch auf subsidiären Schutz haben. Ihre Aussagen müssen koherent und glaubwürdig sein. Das CGRA muss jedes Beweisstück, das Sie vorlegen bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

 

Die Anhörung

Die Anhörung (l´audition) wird auch oft „Interview“ genannt. Ein universitärer Mitarbeiter des Generalkommissariats (Protection officer) leitet die Anhörung. Er ist auf die Herkunftsregion des Asylbewerbers, den er befragt, spezialisiert.

Falls Sie weder Französisch noch Niederländisch sprechen, ist auch ein Dolmetscher anwesend. Auch Ihr Rechtsanwalt und/oder eine Vertrauensperson können bei der Anhörung anwesend sein. Während des Interviews dürfen weder der Anwalt noch die Vertrauensperson etwas sagen. Sie haben allerdings am Ende der Anhörung die Gelegenheit, Bemerkungen mitzuteilen.

Hinweis: Die Anwesenheit einer Vertrauensperson müssen Sie vor der Anhörung beim Kommissariat beantragen.

Falls Sie den Übersetzer nicht gut verstehen, sollten Sie dies in jedem Fall  mitteilen.

Der Protection officer muss Sie während des Interviews auf widersprüchliche Aussagen aufmerksam machen, damit Sie Gelegenheit haben, diese zu erklären. Von jeder Anhörung wird ein detaillierter Bericht erstellt.

 

Gut zu wissen

Jedes Familienmitglied über 18 Jahre wird individuel zu den Fluchtgründen befragt.
Die Mitarbeiter des Generalkommissariat dürfen die Informationen, die Sie ihm mitteilen nicht an die Behörden Ihres Herkunftslandes weiterleiten.