Basisbankdienst

Jede natürliche Person, die in Belgien lebt, hat Recht auf ein Sichtkonto (Girokonto). Dies legt das Gesetz vom 24.03.2004 über die Schaffung eines Basisbankdienstes  fest.
Bedingung: Beweis der Identität mittels eines Ausweises oder Pass .

Besondere Situationen:

  • Ein Nichtbelgier, der in Belgien lebt und auf die Aushändigung des Ausweises wartet. In diesem Fall können auch andere von Belgischen oder Ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente als Identitäts- Beweise genutzt werden
  • Ein Nichtbelgier, der nicht über einen Ausweis verfügt aufgrund seines Aufenthaltsstatuts. In diesem Fall kann ein aktueller Auszug aus dem Nationalregister vorgelegt werden. Falls auch dies nicht möglich ist, kann auch ein anderes, durch die belgischen Behörden ausgestelltes Dokument aktzeptiert werden, beispielsweise eine der Anhänge (Annexe) zum Gesetz (8.10.81) über das Aufenthaltsrecht. In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach dieses Recht geltend zu machen.