Aufenthaltsrecht fortan an Integrationsbemühungen gekoppelt

Seit dem 26.01.2017 ist  ein neues Gesetz in Kraft, das das Aufenthaltsrecht an Integrationsbemühungen koppelt.

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach dem 26.01.2017 beantragen, müssen Bemühungen zur Integration vorweisen um ihren Aufenthaltstitel zu behalten, bzw. zu verlängern. Falls der Ausländer keine sichtlichen Bemühungen unternimmt, kann das Ausländeramt den Aufenthaltstitel entziehen. Konkrete Modalitäten über die neue Befugnis des Ausländeramtes sind noch nicht bekannt.

Allerdings sind eine Reihe von Personen von dieser neuen Auflage befreit:

  • Personen, die einen internationalen Schutz beantragen
  • Personen, die diesen Schutz erhalten haben und ihre Familienmitglieder
  • Anerkannte Staatenlose und ihre Familienmitglieder
  • Begünstigte des Assoziationsabkommens EEG – Türkei
  • Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen, der als Flüchtlinge anerkannt wurde oder den subsidiären Schutz erhalten hat
  • EU Bürger und ihre Familienmitglieder
  • Belgier, die Gebrauch gemacht haben von ihrem Recht auf freien Verkehr (die also schon mal im EU Ausland gelebt haben) und ihre Familienmitglieder
  • Opfer von Menschenhandel
  • EU Daueraufenthaltsberechtigte (in einem anderen EU Land), die in Belgien ein Aufenthaltsrecht erhalten haben und ihre Familienmitglieder
  • Ausländische Studenten

Darüber hinaus sind folgende Personen freigestellt:

  • Minderjährige
  • Ernstlich kranke oder
  • behinderte  Menschen

Die Bemühungen sich zu integrieren werden anhand folgender Kriterien untersucht:

  • Dem Folgen eines Integrationskurses
  • Arbeiten als Arbeitnehmer oder Selbständiger
  • Studieren an einer anerkannten und subventionierten Unterrichtsanstalt oder ein Studium dort abgeschlossen haben
  • Einer anerkannten Berufsausbildung folgen
  • Die Kenntnis der Sprache des Ortes der Einschreibung im Nationalregister
  • Aktives Teilnehmen am Vereinsleben
  • Strafrechtliche Vergangenheit

Diese Liste ist nicht limitativ. Das Ausländeramt hat einen Ermessenspielraum bei der Beurteilung der Integrationsbemühungen. Die Zukunft wird zeigen, wie das Ausländeramt die verschiedenen Kriterien gewichtet und welche anderen Elemente es akzeptieren wird.

Ende des Aufenthaltsrechts:
Falls das Ausländeramt der Meinung ist, dass der Ausländer sich nicht genügend bemüht hat sich zu integrieren, kann es das Aufenthaltsrecht beenden.
Allerdings muss es dabei auch Rechnung tragen mit

  • Die Art und Stärke der Familienbande des Betroffenen
  • Die Dauer seines Verbleibs in Belgien
  • Das Bestehen von familiären, Kulturellen oder sozialen Beziehungen zu seinem Herkunftsland.

Es ist noch nicht deutlich wie und wann das Ausländeramt die Integrationsbemühungen beurteilt. Laut der neuen Klausel, kann das Ausländeramt beschließen das Aufenthaltsrecht zu entziehen während der ersten 4 Jahre nach dem Verstreichen des ersten Jahres, das der Zuerkennung eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts folgt.  Andererseits muss der Ausländer seine Integrationsbemühungen während der Gültigkeitsdauer seines ersten befristeten Aufenthaltstitels beweisen.

Rechtliche Basis:
24 NOVEMBRE 2016. – Loi insérant une condition générale de séjour dans la loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Veröffentlicht am 2017-01-16 bzw. 26.01.2017)