Eintragung von in Belgien geborenen Kindern von ausländischen Eltern. Richtlinie wieder zurückgezogen

Am 4. Mai 2017 hatte das Ausländeramt eine neue Instruktion herausgegeben über die Eintragung von in Belgien geborenen Kindern von ausländischen Eltern wovon mindestens ein Elternteil ein Aufenthaltsrecht in Belgien hat. Diese Richtlinie ist am 31.08.2017 durch eine Neue ersetzt worden, bzw. gillt wieder die gleiche Regelung wie vor dem 4. Mai 2017.

Laut der neuen Instruktion müssen diese Eltern nicht mehr einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, damit Ihr in Belgien geborenes Kind ein Aufenthaltsrecht erhält. Dies unabhängig davon, ob das Kind EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger ist. Das Kind kann bei der Gemeinde eingetragen werden und erhält ein Identitätszertifikat, das bescheinigt, dass das Kind legal in Belgien lebt.

Wenn  beide Eltern ein Aufenthaltsrecht haben, erhält das Kind den gleichen Aufenthaltstitel wie die Eltern. Haben die Eltern verschiedene Aufenthaltstitel (zum Beispiel A- und B-Karte) erhält das Kind das günstigste Statut ( in diesem Fall also eine B-Karte).

Wenn nur ein Elternteil ein Aufenthaltstecht hat, erhält das Kind den gleichen Aufenthaltstitel wie dieser Elternteil. Das Kind muss nicht unbedingt mit diesem Elternteil zusammenleben.

In beiden Fällen muss das Kindschaftsverhältnis bei der Geburt des Kindes feststehen. Sollten also die Eltern unverheiratet sein und nur der Vater ein Aufenthaltsrecht besitzen, sollte die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes gemacht werden.