Ankündigung der Eheschließung (Déclaration de mariage)

Der erste Schritt ist, beim Standesbeamten der Gemeinde, in der einer der zukünftigen Eheleute gemeldet ist oder seinen effektiven Wohnsitz hat, eine Ankündigung der Eheschließung (auch Aufgebot oder Heiratsankündigung genannt) zu machen. Dazu sollten dem Standesbeamten die benötigten Dokumente (siehe vorheriges Kapitel) vorgelegt werden.

Im Prinzip müssen beide zukünftigen Ehepartner die Heiratsankündigung machen. Ist dies nicht möglich, kann auch nur einer der Partner die Heiratsankündigung machen, muss jedoch ein schriftliches und legalisiertes Dokument vorlegen in dem der abwesende zukünftige Partner ihn bevollmächtigt, das Heiratsaufgebot alleine einzureichen und sich mit dem Heiratsaufgebot einverstanden erklärt.

Wichtig: Wenn alle benötigten Dokumente vorliegen, gibt der Standesbeamten den zukünftigen Eheleute eine Empfangsbestätigung.

Die Empfangsbestätigung ist aus zwei Gründen wichtig:

  • Läuft ab diesem Moment die Frist innerhalb derer der Standesbeamte eine Entscheidung treffen muss.
  • Falls eine Aufforderung das Land zu verlassen vorliegt (OQT) schützt die Empfangsbestätigung gegen eine erzwungene Ausweisung

 

Der Standesbeamte muss nach Ausstellung der Empfangsbestätigung innerhalb eines Monats die Eheankündigungs-Urkunde  erstellen.

 

Zweifelt der Standesbeamte jedoch die Echtheit der vorgelegten Dokumente an, muss er die zukünftigen Eheleute unverzüglich über seine Zweifel schriftlich informieren. Dadurch verlängert sich die Prüfungsfirst auf 3 Monate (ab Empfangsbestätigung).

 

Wenn der Standesbeamte der Auffassung ist, die Dokumente seien nicht echt oder ungültig, oder falls Dokumente fehlen, wird er die Erstellung der Eheankündigungsurkunde verweigern. Die Entscheidung wird den zukünftigen Eheleuten schriftlich mitgeteilen. Dieser Brief enthält auch die Gründe der Verweigerung.

 

Wichtig: Gegen die Entscheidung des Standesbeamten kann innerhalb eines Monats nach Erhalt seines Schreibens ein Einspruch vor dem Gericht erster Instanz eingereicht werden.

 

Trifft der Standesbeamte keine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Empfangsbestätigung, so gilt der Antrag als angenommen und der Standesbeamte muss den zukünftigen Eheleuten eine Eheankündigungsurkunde ausstellen.

 

Achtung: die Vergabe der Eheankündigungsurkunde ist noch keine Garantie, dass die Ehe auch tatsächlich geschlossen werden kann.

 

Mehr Informationen dazu finden Sie im Kapitel „Die Eheschließung“.