Einleitung
Es ist möglich ein Aufenthaltsrecht für Belgien zu erhalten, weil man in Belgien als Arbeitnehmer oder als Selbständiger arbeiten möchte.
Hierbei spricht man von Arbeitsmigration. Im Folgenden gehen wir auf die Bedingungen für diese Arbeitsmigration ein.
Achtung: es geht hier also nicht um Menschen, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben in Belgien und wissen möchten, ob sie beispielsweise als Selbständiger in Belgien arbeiten dürfen. Hierzu finden Sie mehr Informationen im Wegweiser, Kapitel Arbeit.
Die Bedingungen für Arbeitsmigration nach Belgien sind unterschiedlich je nachdem, ob Sie EU-Bürger oder Schweizer oder Drittstaatsangehöriger sind und in welcher Region in Belgien Sie arbeiten möchten.
I. EU-Bürger
Arbeiten als Arbeitnehmer: Wenn Sie als EU-Bürger in Belgien als Arbeitnehmer arbeiten möchten, brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis. Sie können einen Arbeitsvertrag abschließen und arbeiten und auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und des Beweises Ihrer Unionsbürgerschaft eine Aufenthaltsgenehmigung für sich und Ihre Familienmitglieder bei Ihrer Wohngemeinde in Belgien erhalten.
Arbeiten als Selbständiger: Möchten Sie als EU-Bürger einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie sich in der Zentralen Datenbank der Selbstständigen eintragen (es sei denn, Sie sind davon freigestellt) und sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anschließen. Auf der Grundlage des Nachweises der Unionsbürgerschaft, des Eintrags in der Zentralen Datenbank (oder dass Sie befreit sind) und der Sozialversicherung, erhalten Sie für sich und Ihre Familienangehörige eine Aufenthaltsgenehmigung.
Für Schweizer Staatsbürger gelten die gleichen Regeln wie für EU-Bürger
II. Nicht EU Bürger
Nicht EU Bürger können ebenfalls nach Belgien kommen um hier zu arbeiten, müssen jedoch vorab eine Zulassung zur Arbeit erhalten.
– Für eine bezahlte Beschäftigung als Arbeitnehmer von mehr als 90 Tagen benötigen Sie eine kombinierte Erlaubnis (es sei denn, Sie sind davon freigestellt, wie zum Beispiel, wenn Sie als Minderjähriger einen Lehrvertrag abschließen). Eine kombinierte Erlaubnis enthält sowohl das Recht zu arbeiten als auch das Recht sich in Belgien länger als 3 Monate aufzuhalten.
– Für eine Beschäftigung von weniger als 90 Tagen, als Grenzgänger oder als Au-pair, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis (es sei denn, Sie sind davon befreit)
– Für selbständige Tätigkeiten ist eine Berufskarte erforderlich (es sei denn, Sie sind davon befreit)
Achtung: Es ist nach wie vor nicht möglich, von einem illegalen Aufenthalt aus eine Arbeits- und damit eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auch die Beantragung einer Berufskarte ist in diesem Fall nicht möglich. Eine kombinierte Erlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis kann nur vom Arbeitgeber beantragt werden.
Möchten Sie mehr erfahren über die einzelnen Möglichkeiten nach Belgien zu kommen um hier zu arbeiten? Klicken Sie bitte auf die entsprechende Kategorie (Rechte Spalte).