Das „Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern“, das sogenannte Ausländergesetz, legt den Verlauf des internationalen Schutzes fest.
Für Antragsteller*innen auf internationalen Schutz aus EU-Staaten oder aus den sogenannten „sicheren Ländern“ (Pays sûres), gelten andere Verfahrensregeln als für Antragsteller*innen aus anderen Ländern. Auch ist das Verfahren unterschiedlich, jenachdem ob es sich um einen 1. Antrag oder einen 2. oder 3. Antrag handelt.
Im folgenden finden Sie mehr Informationen diesbezüglich.