Seit März 2015 müssen Ausländer, die einen Antrag auf ein Bleiberecht stellen in gewissen Fällen eine administrative Gebühr zahlen (redevance administrative).
Der Staatsrat hat nun 2 der diesbezüglichen...
Wenn Sie sich als Minderjähriger zusammen mit Ihren Eltern illegal in Belgien aufhalten, dann haben Sie kein Recht auf Sozialhilfe seitens des ÖSHZ.
Sie haben allerdings das Recht auf materielle Hilfe in einem föderalen Empfangszentrum, wenn Ihre Eltern nicht in der Lage sind für Sie zu sorgen. Ihre Eltern (und Ihre minderjährigen Geschwister) dürfen mit Ihnen gemeinsam im Zentrum bleiben.
Um dieses Recht geltend zu machen, müssen Sie und/oder Ihre Eltern einen entsprechenden Antrag beim ÖSHZ der Gemeinde einreichen, in der Sie sich aufhalten.
Das ÖSHZ wird prüfen, ob Ihre Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind für Sie zu sorgen. Das ÖSHZ muss Sie auch über die Form der Sozialhilfe informieren, die Ihnen gewährt wird (materielle Hilfe in einer Aufnahmestruktur)
Falls Sie und Ihre Eltern mit einer Unterbringung einverstanden sind und Ihre Eltern nicht in der Lage sind für Sie zu sorgen, stellt das ÖSHZ bei Fedasil einen Antrag auf Unterbringung in einer Aufnahmestruktur.
Fedasil schlägt dem ÖSHZ dann einen Aufnahmplatz vor. Das ÖSHZ informiert Sie über den Vorschlag von Fedasil. Nehmen Sie den Vorschlag an, erteilt Ihnen das ÖSHZ das Recht auf Sozialhilfe in Form einer materiellen Hilfe in einer föderalen Auffangstruktur (zur Zeit noch in einem Rückkehrzentrum).
Das ÖSHZ kann den Antrag auch ablehnen, wenn die Bedingungen zum Erhalt der materiellen Hilfe nicht erfüllt sind.
Es besteht zur Zeit eine Rechtsunsicherheit bei dieser Form der materiellen Hilfe. Gesetzliche Grundlage für diese Hilfsform ist der Königliche Erlass vom 24.06.2004 über die Bedingungen und Modalitäten zur Aufnahme von papierlosen Familien mit minderjährigen Kindern.
Seit dem 29.03.2013 wird diese Form der Hilfe jedoch vor allen Dingen durch ein Kooperationsabkommen zwischen Fedasil und dem Ausländeramt geregelt. Dieses Abkommen ist jedoch jetzt am 23.04.2015 durch den Staatsrat teilweise für nichtig erklärt worden (Urteil 230 947)
Laut Staatsrat darf die gewährte Hilfe nicht zeitlich befristet sein (dies war seit März 2013 der Fall) und es müssen beide Zukunfsoptionen während des Aufenthalts in der Aufnahmestrukture geprüft werden, sprich ob es noch eine Möglichkeit auf ein Aufenthaltsrecht gibt und die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr. Seit März 2013 wurde nur noch die Option der freiwilligen Rückkehr geprüft.
WICHTIGE HINWEISE
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