Bedingungen für den internationalen Schutz

Bedingungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden

Der Flüchtlingsstatus wird in Belgien aufgrund der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewährt.
Flüchtling ist laut dieser Konvention (Artikel 1) „jede Person, die […] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer

  • “Rasse”,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
  • politischen Überzeugung

sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […].“

Wenn also ein Antragsteller oder eine Antragstellerin auf internationalen Schutz glaubhaft darlegen kann, dass er dieser Definition entspricht, wird er bzw. sie als Flüchtling anerkannt. Somit erhält man das Flüchtlingsstatut und damit ein Aufenthaltsrecht befristeter Dauer, das 5 Jahre gültig ist (A-Karte). Während dieser 5 Jahre kann das Flüchtlingsstatut aufgehoben werden, wenn keine Schutzbedüftigkeit mehr besteht. Nach 5 Jahren ist das Aufenthaltsrecht unbefristetet und kann eine B Karte bei der Gemeinde beantragt werden.

Handlungen der Verfolgung

Das Gesetz hat den Grad der Verfolgung (die Handlungen müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine Verletzung der Menschenrechte darstellen) und die Form der Handlungen der Verfolgungen in Beispielen präzisiert:

  • Körperliche und mentale Gewalt (sexuelle Gewalt inbegriffen)
  • Diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder richterliche Maßnahmen
  • Unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfolgung und Bestrafung
  • Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten
  • Verfolgung oder Bestrafung bei Verweigerung, den Militärdienst auszuüben, insbesondere wenn der Militärdienst in Konfliktsituationen zu kriminellen Handlungen führen könnte.
  • Handlungen gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts oder gegen Kinder

Ausschließungsklauseln

Die Ausschließungsklauseln besagen, dass eine Person dennoch vom Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn sie

  • bereits einen effektiven Schutz oder eine Hilfe  der Vereinten Nationen genießt.
  • bereits über einen Status in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland verfügt.
  • Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat.
  • gegensätzliche Handlungen zu den Zielen und Prinzipien der Vereinten Nationen begangen hat.

Bedingungen, um das subsidiäre Schutzstatut zu erhalten

Wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht den Bedingungen der Genfer Konvention entspricht, wird während desselben Verfahrens geprüft, ob für den Antragsteller bzw. für die Antragstellerin ein reelles Risiko auf ernsten Schaden bei der Rückkehr in sein/ihr Herkunftsland besteht, oder im Falle eines Staatenlosen, bei der Rückkehr in das Land, in dem er sich gewöhnlich aufhielt UND dieses Land ihn/sie nicht schützen kann oder er/sie den Schutz nicht in Anspruch nehmen kann. Ebenfalls darf die Person nicht durch die Ausschließungsklauseln (siehe oben) ausgeschlossen sein.

Gründe für den subsidiären Schutzstatus sind:

  • Todesstrafe
  • Reelles Risiko auf ernsten Schaden durch menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung
  • Reelles Risiko auf ernsten Schaden durch einen bewaffneten Konflikt

Wird der Subsidiäre Schutz  gewährt, erhält man ein befristetes Aufenthaltsrecht (1-2 Jahre). Das Aufenthaltsrecht kann verlängert werden, wenn eine Rückkehr weiterhin nicht möglich ist. Nach 5 Jahren ist das Aufenthaltsrecht unbefristetet und kann eine B Karte bei der Gemeinde beantragt werden.

Ende des internationalen Schutzes?

Während der ersten fünf Jahre kann der internationale Schutz aufgehoben werden, wenn die Fluchtgründe nicht mehr bestehen.

Während der ersten 10 Jahre kann sowohl das Flüchtlingstatut als auch der subsidiäre Schutz entzogen werden. Dies ist der Fall, wenn das Statut auf betrügerische Weise erworben worden ist,  wenn die Person im Herkunftsland Straftaten begangen hat, die auch in Belgien zu einer Gefägnisstrafe geführt hätten und die Person das Herkunftsland nur verlassen hat um der Strafe zu entgehen, oder wenn aus den Handlungen der Person hervorgeht, dass ein Schutzbedürfnis nie bestanden hat.

Der internationale Schutz kann IMMER entzogen werden, wenn die Person eine ernste Gefahr für die Staatssicherheit oder die Gesellschaft darstellt oder eine ernste Straftat begangen hat.

Der Entzug / Die Aufhebung des internationalen Schutzes kann den Entzug des Aufenthaltsrechts zur Folge haben. Dabei muss das Ausländeramt jedoch die persönliche Situation der Person berücksichtigen (z. B. die soziale und familiäre Situation).