Belgische Nationalität aufgrund von Abstammung oder Geburt in Belgien

Einer oder beide Elternteile werden Belgier

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Belgien und einer Ihrer Elternteile oder Adoptivelternteile wird Belgier, dann bekommen Sie, falls Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht für mündig erklärt wurden, am selben Tag die belgische Staatsangehörigkeit. Der Elternteil oder Adoptivelternteil, der Belgier wird, muss auch Erziehungsberechtigter sein.

 

Anerkennung durch BelgierIn

Im Falle einer Anerkennung durch eine/n BelgierIn nach belgischem Recht, können Sie die belgische Staatsangehörigkeit erhalten ab dem Datum der Anerkennung und unter den unter der Rubrik „Vater-Mutter ist Belgier“ genannten Bedingungen. Werden Sie allerdings nach Ihrem 18. Geburtstag anerkannt, werden Sie nicht BelgierIn.

 

Adoptierte Minderjährige

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht mündig sind, werden Sie BelgierIn durch Adoption ab dem Datum der Rechtswirksamkeit der Adoption, wenn

  • Sie in Belgien geboren sind und von einem Belgier adoptiert wurden.
  • Sie im Ausland geboren sind und von einem Belgier adoptiert wurden, der vor dem 30.06.1960 in Belgien bzw. in Belgisch-Kongo oder vor dem 01.07.1962 in Ruanda bzw. Burundi geboren wurde.
  • Sie im Ausland geboren sind und von einem im Ausland geborenem Belgier adoptiert wurden, falls der belgische Adoptierende innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Rechtswirksamkeit der Adoption und noch vor Ihrem 18. Geburtstag eine Erklärung abgibt, mit der er für Sie um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit ersucht. Diese „Zuerkennungserklärung“ wird in der belgischen Botschaft oder im belgischen Konsulat des Hauptwohnortes des belgischen Adoptierenden im Ausland abgegeben werden. Wenn Ihr Adoptierender in Belgien wohnt, ist das Standesamt seiner Gemeinde zuständig. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag der Erklärung.
  • Sie im Ausland geboren sind und von einem im Ausland geborenen Belgier adoptiert wurden, der innerhalb von fünf Jahren nach Ihrer Adoption keine „Zuerkennungserklärung“ abgegeben hat und Sie vor Ihrem 18. Geburtstag auch keine andere ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Wenn Sie vor Ihrem 18. Geburtstag jedoch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit.

 

In Belgien geboren

Sie sind BelgierIn, wenn

  • Sie in Belgien geboren sind und Sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Ihrer Mündigkeit staatenlos wären, sollten Sie die belgische Staatsanghörigkeit nicht besitzen. Kann Ihr gesetzlicher Vertreter für Sie bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes Ihrer Eltern oder eines Ihrer Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit beantragen, dann gilt diese Regelung nicht. In diesem Fall erwerben Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht.
  • Sie in Belgien geboren sind und Sie Ihre einzige, andere Staatsangehörigkeit vor Ihrem 18. Geburtstag verlieren.
  • Sie in Belgien als Kind eines ausländischen, in Belgien geborenen Elternteils geboren sind, der in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Ihrer Geburt mindestens 5 Jahre in Belgien gewohnt hat.
  • Sie in Belgien geboren sind und von einem in Belgien geborenen ausländischen Bürger adoptiert wurden, der in einem Zeitraum von 10 Jahre vor dem Datum der rechtswirksamen Adoption mindestens 5 Jahre seinen Hauptwohnsitz in Belgien hatte. Sie werden an dem Tag Ihrer Adoption BelgierIn, falls Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt bzw. mündig sind.
  • Sie in Belgien als Kind ausländischer und im Ausland geborener Eltern oder Adoptierender geboren sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Eltern oder Adoptiveltern vor Ihrem 12. Geburtstag eine Erklärung abgeben, mit der sie für Sie um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit ersuchen. Ihre Eltern oder Adoptiveltern müssen in den zehn Jahren vor der Erklärung ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt haben und zum Zeitpunkt der Erklärung muss mindestens einem Elternteil der Aufenthalt in Belgien für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt sein. Außerdem müssen Sie seit Ihrer Geburt in Belgien wohnen. Diese Erklärung kann ausschließlich von einem Standesbeamten der Gemeinde Ihrer Eltern oder Adoptierenden in Belgien beurkundet werden und muss der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden. Nur bei einer günstigen Stellungnahme wird die Erklärung in die Register eingetragen. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag der Erklärung.

 

Vater/Mutter ist BelgierIn

Hinweis: Ihre Abstammung muss in allen Fällen vor dem 18. Lebensjahr eindeutig festgestellt sein.

 

Sie sind vor dem 01.01.1967 geboren. Sie sind BelgierIn, wenn

  • Sie als eheliches Kind eines belgischen Vaters geboren sind.
  • Sie unehelich geboren sind und der Elternteil, der Sie als erster anerkannte, Belgier ist.

 

Sie sind zwischen dem 01.01.1967 und dem 31.12.1984 geboren. Sie sind Belgier, wenn Sie vor dem 01.01.1985

  • als eheliches Kind eines belgischen Vaters geboren sind.
  • unehelich geboren sind und der Elternteil, der Sie als erster anerkannte, Belgier ist.

 

Sie sind am oder nach dem 01.01.1985 geboren. Sie sind BelgierIn, wenn

  • Sie in Belgien als Kind eines belgischen Elternteils geboren sind.
  • Sie im Ausland geboren sind und
    • Ihr belgischer Elternteil vor dem 30. Juni 1960 in Belgien bzw. im Belgisch-Kongo oder vor dem 1. Juli 1962 in Ruanda bzw. Burundi geboren ist.
    • Ihr belgischer Elternteil im Ausland geboren ist und innerhalb von 5 Jahren nach Ihrer Geburt eine Erklärung abgibt, mit der er für Sie um die belgische Staatsangehörigkeit ersucht. Diese „Zuerkennungserklärung“ muss in der belgischen Botschaft oder im belgischen Konsulat des Hauptwohnortes Ihres belgischen Elternteils im Ausland abgegeben werden. Wenn Ihr Elternteil in Belgien wohnt, muss er sich an das Standesamt seiner Gemeinde wenden. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag der „Zuerkennungserklärung“.
    • Ihr belgischer Elternteil ist im Ausland geboren und gibt innerhalb von 5 Jahren ab Ihrer Geburt keine „Zuerkennungserklärung“ der belgischen Staatsangehörigkeit ab. Falls Sie vor Ihrem 18. Geburtstag noch keine andere ausländische Staatsangehörigkeit haben, erwerben Sie die belgische Staatsangehörigkeit. Wenn Sie vor Ihrem 18. Geburtstag jedoch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit.