Bei diesem Verfahren muss die Person die belgische Nationalität bei der Gemeinde beantragen und beweisen, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllt.
Welche dies sind, hängt von der persönlichen Situation des Antragstellers ab, sprich:
- seit wann die Person in Belgien lebt,
- ob sie einen belgischen Ehepartner hat oder nicht
- oder Elternteil eines Belgischen Kindes ist oder nicht
- ob sie das Rentenalter erreicht hat oder aus einem anderen Grund nicht arbeiten kann.
Grundbedingungen sind aber in jedem Fall immer:
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben (B, C, D, F(+),E (+))
- Seit mindestens 5 Jahren legal in Belgien leben
- Zahlung der Registrierungsgebühr (150€)
Darüber hinaus müssen je nach persönlicher Situation weitere Bedingungen erfüllt werden, wie zum Beispiel Arbeit, Sprachkenntnisse, Integration,…(siehe weiter unten)
Prozedur:
Der Antrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden.
Die Gemeinde prüft, ob der Antrag den Formvorgaben entspricht. Sind zum Beispiel Namen auf Dokumenten unterschiedlich geschrieben, wird der Antrag aufgehoben, bis die Namen korrigiert sind. Sind die Formvorgaben erfüllt, hat der Beamte 30 Arbeitstage Zeit zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist.
Ist der Antrag vollständig, leitet der Standesbeamte die Akte weiter an die zuständige Staatsanwaltschaft und schickt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. Der Staatsanwalt hat 4 Monate Zeit ab Empfang des Antrags eine Entscheidung zu treffen.
Ist der Antrag unvollständig, teilt der Standesbeamte dies dem Antragsteller schriftlich mit. Der Antragsteller hat dann 2 Monate Zeit seine Akte zu vervollständigen.
Gegen eine negative Entscheidung des Staatsanwalts kann ein Einspruch beim Gericht erster Instanz eingereicht werden.
Zusätzliche Bedingungen, je nach Situation:
- Sie sind in Belgien geboren (Art.12bis §1er 1°)
Bedingungen:
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- Seit der Geburt legal in Belgien gelebt haben
- Über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen zum Zeitpunkt der Beantragung der belgischen Nationalität
Benötigten Dokumente
- Gleichlautende, beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (erhältlich bei der Gemeinde in der man geboren ist, oder wenn man anerkannter Flüchtling ist beim CGRA)
- Wohnsitzbescheinigung/Aufenthalts-bescheinigung mit historischem Überblick (bei aktueller Gemeinde erhältlich)
- Eine Photokopie des Aufenthaltstitels
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
- Sie leben legal und ohne Unterbrechung seit mindestens 5 Jahren in Belgien (Art. 12bis, §1, 2°)
Bedingungen
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- Über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen
- Seit 5 Jahren legal und ohne Unterbrechung in Belgien gelebt haben
- Seine soziale Integration nachweisen
- Seine ökonomische Integration nachweisen
- Eine der 3 Landesprachen beherrschen (Niveau A2)
Benötigten Dokumente
- Gleichlautende, beglaubigte/legalisierte Kopie der Geburtsurkunde (auch älter als 3 Monate – Gesetz sieht keine Frist vor)
- Wohnsitzbescheinigung/Aufenthalts-bescheinigung mit historischem Überblick der letzten 5 Jahre (bei aktueller Gemeinde erhältlich)
- Eine Photokopie des Aufenthaltstitels
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
Als Beweis der sozialen Integration (Gilt auch als Nachweis der Sprachkenntnis):
- Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2) ODER
- anerkannte abgeschlossene belgische Berufsausbildung von mindestens 400 Stunden (Attest) ODER
- Teilnahme an einem Integrationsparcours (Attest) ODER
- während 5 Jahren ununterbrochen in Belgien gearbeitet haben (individuelle Lohnabrechnungen, oder Attest der öffentlichen Behörde, wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind)
Als Beweis der ökonomischen Integration:
- 468 Arbeitstage während der letzten 5 Jahre nachweisen (individuelle Lohnabrechnungen oder Attest der öffentlichen Behörde, wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind) ODER
- mindestens 6 Trimester während der letzten 5 Jahre als Selbstständiger die sozialen Beitragszahlungen geleistet haben (Beweis der Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse und Beweis der Zahlung der trimestriellen Sozialbeträge)
- Sie sind mit Belgier/in verheiratet oder Vater/Mutter eines Belgischen Kindes (Art. 12bis, §1, 3°)
Bedingungen
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- Seit 5 Jahren legal und ohne Unterbrechung in Belgien gelebt haben
- mit einem Belgier verheiratet sein UND seit 3 Jahren in Belgien Zusammenleben
ODER
Elternteil eines minderjährigen belgischen Kindes sein. - seine soziale Integration nachweisen
- Eine der 3 Landesprachen beherrschen (Niveau A2)
Dokumente/ Beweise
- Gleichlautende, beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (erhältlich bei der Gemeinde in der man geboren ist)
- Wohnsitzbescheinigung/Aufenthalts-bescheinigung mit historischem Überblick (bei aktueller Gemeinde erhältlich)
- Eine Photokopie des Aufenthaltstitels
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr.
- Gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Heiratsurkunde (jüngsten Datums) UND
Wohnsitzbescheinigung/Eintragungs- bescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und seit 3 Jahren mit seinem belgischen Ehepartner zusammenlebt.
ODER - Gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde seines minderjährigen Kindes (jüngsten Datums) UND
Wohnsitzbescheinigung/Eintragungs-bescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und dass sein minderjähriges Kind die belgische Staatsbürgerschaft besitzt.
Als Beweis der sozialen Integration (gilt auch als Nachweis der Sprachkenntnis)
- Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (A2) ODER
- anerkannte abgeschlossene belgische Berufsausbildung von 400 Stunden
UND während der letzten 5 Jahre mindestens 234 Tage gearbeitet haben
ODER - Teilnahme an einem Integrationsparcours (Attest)
- Sie sind Rentner oder dauerhaft Arbeitsunfähig (Art. 12bis, §1, 4°)
Bedingungen
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- nachweisen, dass man aufgrund einer Behinderung oder einer Invalidität nicht mehr arbeiten kann oder das Pensionsalter (65 Jahre) erreicht hat.
Dokumente/Beweise:
- gleichlautende beglaubigte/legalisierte Kopie der Geburtsurkunde
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungs-bescheinigung, die beweist, dass Sie seit 5 Jahren Ihren legalen Aufenthalt in Belgien haben.
- Bescheinigung über die Behinderung oder Invalidität. (Es muss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66% vorliegen und bei Invalidität muss diese während der vergangenen 5 Jahre bestanden haben)
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
- Sie leben legal und ohne Unterbrechung seit mindestens 10 Jahren in Belgien (Art. 12bis, §1, 5°)
Bedingungen
- Mindestens 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 10 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2)
- Teilnahme am wirtschaftlichen und soziokulturellen Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien nachweisen.
Dokumente/Beweise:
- Gleichlautende beglaubigte/Legalisierte Kopie der Geburtsurkunde
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 10 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
- Bescheinigung über die Kenntnis einer der 3 Landessprachen (Niveau A2):
- Bescheinigung über die Teilnahme am wirtschaftlichen und soziokulturellen Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien (Mitgliedschaft Vereine, Arbeit, Integrationsparcours,…)
Gut zu wissen…
Registrierungsgebühr
Die Registrierungsgebühr beträgt 150€ (Stand April 2019) und ist beim zuständigen Registrierungsamt vor Antragsstellung zu zahlen
In Bar: Einregistrierungsamt Eupen – Herbesthaler Straße 325 · 4700 Eupen
Per Überweisung an: FÖD Finanzen – Kontonummer: BE14 6792 0036 1883 – Mitteilung: Nationalregisternummer der Person, die die belgische Nationalität beantragt. Nach Eingang der Zahlung wird Ihnen eine Quittung per Post geschickt.
Bevor Sie jedoch die Registrierungsgebühr zahlen, empfehlen wir Ihnen sich zunächst an Ihre Gemeinde zu wenden mit Ihren Unterlagen um zu prüfen, ob Sie die Bedingungen erfüllen.
Legaler Aufenthalt: Der legale Aufenthalt muss abgedeckt sein durch die elektronische Aufenthaltstitel A, B, C, D, E, F, E+, F+, H oder in manchen Fällen die Anlage 15. Die Zeit mit einer Orangen Karte wird also (in der Regel) nicht als legaler Aufenthalt gewertet. Ausser:
– wenn die Orange Karte im Rahmen einer Asylprozedur ausgestellt wurde und man am Ende dieser Prozedur als Flüchtling anerkannt wird.
– wenn die Orange Karte im Rahmen eines Antrags auf Familienzusammenführung mit einem EU Bürger ausgestellt wurde und dieser Antrag positiv beantwortet wurde, sprich man eine F Karte erhalten hat.
Beweis der Sprachkenntnis einer der Landessprachen: Im Gesetz werden 8 Möglichkeiten aufgezählt, die Sprachkenntnis nachzuweisen
- Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Oberstufe)
- Diplom einer Bildungsreinrichtung der Europäischen Union, das von den Gemeinschaften gleichgestellt worden ist.
- Ein Dokument, das bescheinigt, dass man eine anerkannte, abgeschlossene, belgische Berufsausbildung von mindestens 400 Stunden absolviert hat
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationslehrgang,
Achtung: Das Gesetz (KE vom 14.03.2013) besagt, dass eine Bescheinigung über das Befolgen eines durch die Gemeinschaft anerkannten Integrationskurses reicht als Nachweis der Sprachkenntnis. Da aber nicht in allen Gemeinschaften damit auch das Erreichen des Niveau A2 garantiert ist, ist die Praxis zurzeit unterschiedlich und wird oft ein zusätzlicher Nachweis verlangt, dass man tatsächlich Niveau A2 erreicht hat. Wir warten hier auf Verdeutlichung durch den Gesetzgeber. - während 5 Jahren ununterbrochen in Belgien gearbeitet haben (Individuelle Lohnabrechnung, Arbeitsverträge)
- Attest über das Erreichen des Niveau A2 in einem der Landesprachen ausgestellt von
- einer durch die Gemeinschaften anerkannten Bildungseinrichtung
- SELOR (Sprach-Zertifikat)
- den jeweiligen Arbeitsämtern (ADG, ACTIRIS, FOREM, VDAB, Bruxelles Formations)
Ununterbrochener Aufenthalt:
Eine Unterbrechung des Aufenthalts liegt vor, wenn
- man länger als 6 Monate nicht in Belgien lebt (abwesend war) ODER
- die Abwesenheiten ein Total von mehr 1/5 des geforderten legalen Aufenthalts beträgt. Zum Beispiel legaler Aufenthalt von 5 Jahren: die Summe der Abwesenheiten darf nicht mehr als 12 Monate betragen.
In jedem Fall muss es sich immer um Abwesenheiten handeln, die der Gemeinde mitzuteilen sind (bei Abwesenheit länger als 3 Monate)
Soziale Integration:
–Kriterium 5 Jahre ununterbrochene Arbeit (Hier gilt auch bspw. eine Halbzeitarbeit):
Bedingungen: Arbeitsvertrag +Sozialabgaben in Belgien + Minimumlohn UND/ODER Arbeit als Selbständiger mit Sozialabgaben in Belgien.
(Für LKW Fahrer beispielsweise, die bei einem belgischen Arbeitgeber angestellt und für die die Sozialabgaben in Belgien geleistet werden, können die Arbeitstage berücksichtigt werden, auch wenn sie häufig im Ausland unterwegs sind für ihre Arbeit)
Entschädigte Arbeitslosigkeit kann hier nicht mitberücksichtigt werden, außer es handelt sich um einen „Chomage économique“
Achtung bei unentschädigtem Urlaub (congé sans solde) von mehr als 10 Tagen: Selbst wenn der Arbeitsvertrag nicht unterbrochen ist, liegt eine Unterbrechung der Sozialabgaben vor und damit der Arbeit!
–Kriterium Integrationsparcours: Folgende Dokumente werden als Integrationsnachweis akzeptiert:
Das flämische “Inbürgeringsattest”, die wallonische “Attestation de fréquentation du parcours d´intégration”, die ostbelgische “Bescheinigung zum Abschluss des Integrationsparcours”.
Aber Achtung: Diese Atteste werden nur akzeptiert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Atteste auch effektiv im jeweiligen Teilstaat angemeldet waren. Wenn Sie zum Beispiel in der Deutschsprachigen Gemeinschaft leben und ihren Integrationparcours in der Wallonie gemacht haben, gilt das wallonische Attest nicht.
– Berufliche Ausbildung: Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen bezwecken nicht unmittelbar das Erlernen eines Berufs, können also nicht als „anerkannte Berufsausbildung“ gewertet werden.
Ökonomische Partizipation:
Berechnung der Arbeitstage: -1 Arbeitstag= 7,6 Stunden (Außer Art. 60§7: 35 Stunden/Woche)
Die Dauer eines Studiums, einer beruflichen Ausbildung oder des Sekundarunterrichts (Oberstufe) in Belgien kann berücksichtigt werden bei Berechnung der Arbeitstage, wenn ein Diplom erreicht wurde. Hat man zum Beispiel ein belgisches Abitur, werden die 3 letzten Schuljahre als Arbeitzeit berücksichtigt (180 Schultage*3= 540 Arbeitstage), die ökonomische Partizipation ist damit auch bewiesen.
Wenn man sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger gearbeitet hat, gilt ein Trimester als Selbständiger als 78 Arbeitstage
Auf « my pension.be » kann man unter „meine Pensionslaufbahn“ eine Liste mit den geleisteten Arbeitstagen erhalten.
Nachweis der Behinderung: Durch „Attestation de la DG Personnes handicapés“ Die Bescheinigung muss nachweisen, dass die betreffende Person durch ihre Behinderung höchstens ein Drittel des Lohnes einer gesunden Person verdienen kann.
Nachweis der Invalidität: Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr durch Unfall oder Krankheit: Die Invalidität muss während 5 Jahren vor Beantragung vorliegen. (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66%)
Achtung: Auch wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, kann die Staatsanwaltschaft dennoch Ihren Antrag ablehnen, wenn schwerwiegende persönliche Fakten vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind, oder Sie wegen Steuer oder Sozialbetrugs verurteilt worden sind oder entsprechende Verfahren noch anhängig sind,…