Das CGRA erkennt Sie als Flüchtling an

Die Entscheidung des CGRA wird Ihnen per Einschreiben an ihrem gewählten Wohnort geschickt. Darin werden Sie darüber informiert, dass Sie als Flüchtling anerkannt wurden, begründet wird diese Entscheidung nicht.

Theoretisch kann der Innenminister noch innerhalb einer Frist von 30 Tagen beim Rat für Ausländerstreitsachen gegen die Entscheidung des Generalkommissariats in Berufung gehen. Aber das passiert fast nie. Nach dieser Frist wird das Generalkommissariat Sie per Brief fragen, Ihre genaue Identität zu kommunizieren. Fehlerhafte Daten können dann noch korrigiert werden. Achten Sie darauf, dass Ihre persönlichen Daten korrekt sind. Eine spätere Änderung ist nur noch schwer möglich. Falsche Angaben, bspw. beim Familiennamen, können zu Problemen führen, bspw. bei einer Familienzusammenführung.

Etwa einen Monat nach Ihrer Anerkennung, erhalten Sie eine “Flüchtlingsbescheinigung” (Attestation de réfugié) vom Generalkommissariat. Damit können Sie bei der Gemeindeverwaltung die A Karte beantragen (befristeter Aufenthaltstitel, mit einer Gültigkeit von 5 Jahren).

Wichtig: Als anerkannter Flüchtling dürfen Sie sich nicht mehr an die Behörden Ihres Landes wenden. Das Generalkommissariat (service document) ist nun zuständig für die Ausstellung Ihrer Zivilakten (Geburtsurkunde,…). Sie können mit Ihrer A – Karte und dem sogenannten Flüchtlingspass (Blauer Pass) in andere EU Länder reisen und sich dort aufhalten (weniger als 3 Monate). Den Pass erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts.