Das Generalkommissariat prüft zunächst die Annehmbarkeit des Antrags in folgenden Situationen:
- bei Anträgen von EU Bürgern
- bei Anträgen von Menschen, die einen internationalen Schutz in einem anderen EU Land erhalten haben
- bei Folgeanträgen
- bei eigenen Anträgen von begleiteten Minderjährigen
- bei Anträgen von Menschen, die eine Verbindung haben zu einem sicheren Drittstaat
- bei Anträgen von Menschen, die in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt wurden
Erklärt das Generalkommissariat den Antrag für nicht-annehmbar, können Sie binnen 10 Tagen einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitsachen einreichen.