Das Generalkommissariat kann Ihren Antrag auf internationalen Schutz “nichtannehmbar” erklären

Das Generalkommissariat prüft zunächst die Annehmbarkeit des Antrags in folgenden Situationen:

  • bei Anträgen von EU Bürgern
  • bei Anträgen von Menschen, die einen internationalen Schutz in einem anderen EU Land erhalten haben
  • bei Folgeanträgen
  • bei eigenen Anträgen von begleiteten Minderjährigen
  • bei Anträgen von Menschen, die eine Verbindung haben zu einem sicheren Drittstaat
  • bei Anträgen von Menschen, die in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt wurden

 

Erklärt das Generalkommissariat den Antrag für nicht-annehmbar, können Sie binnen 10 Tagen einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitsachen einreichen.