Die Eheschließung

Die Hochzeit/Eheschließung  kann frühestens 15 Tage und spätestens 6 Monate nach der Heiratserklärung stattfinden.

Die Hochzeit wird durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter vollzogen. Die Heiratsurkunde wird durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter, das Brautpaar und die eventuellen Zeugen unterschrieben. Nach der Zeremonie erhalten die Eheleute ihr Heiratsbuch. Die Anwesenheit von Zeugen ist fakultativ. Es können bis zu 4 Personen als Zeugen angeben werden. Diese Personen müssen volljährig sein und ihren Personalausweis vorlegen.

Aufschub des Heiratstermins
Wenn der Standesbeamte  ernsthafte Zweifel hat, dass die Heirat den gesetzlichen Bedingungen entspricht (bspw. einen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt, wie eine Scheinehe) kann er den Hochzeitstermin um 2 Monate verschieben um in dieser Zeit weitere Untersuchungen vorzunehmen.  Der Standesbeamte muss  die zukünftigen Eheleute unverzüglich über seine Entscheidung informieren (schriftlich).  Gegebenenfalls kann die Staatsanwaltschaft diesen 2 Monatigen Aufschub nochmals um 3 Monate verlängern. Auch hierüber muss der Standesbeamte die zukünftigen Eheleute unverzüglich informieren.

Wenn der Standesbeamte innerhalb der Zeitspanne von 3 bzw. 5 Monaten nach dem ursprünglich vorgesehen Heiratstermin keine Entscheidung getroffen hat, muss er die Hochzeit vollziehen, auch wenn die Frist von 6 Monaten nach der Heiratserklärung überschritten ist.

 

Weigerung des Beamten die Hochzeit zu vollziehen

Der Standesbeamte verweigert die Eheschließung zu vollziehen, wenn

  • die Bedingungen zur Eheschließung nicht erfüllt sind.
  • die Heirat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.

Er muss den zukünftigen Eheleuten seine Weigerung unverzüglich schriftlich mitteilen (per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung). Parallel sendet er eine Kopie seiner Entscheidung an die Staatsanwaltschaft und, wenn es sich um eine vermutete Scheinehe handelt, an das Ausländeramt in Brüssel.

 

Einspruchsmöglichkeit

Die Betroffenen können innerhalb eines Monats einen Einspruch beim Gericht erster Instanz einreichen. Gegen eine negative Entscheidung des Gerichts erster Instanz kann ein Einspruch beim Appelationshof eingereicht werden.

Wichtig: Wenn Sie einen Einspruch einreichen, können Sie den Richter ebenfalls bitten, die Frist von 6 Monate zu verlängern, damit Sie gegebenenfalls nicht nochmal eine Eheschließungserklärung machen müssen.

Achtung: Das Schließen einer Scheinehe oder der Versuch eine Scheinehe zu schließen ist strafbar.