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Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit begrenztem Aufenthaltsrecht
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit unbegrenztem Aufenthaltsrecht
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Ausländischer Minderjähriger, der sich illegal mit seinen Eltern im Land aufhält
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Ausländer in Berufung mit nicht aufhebender Wirkung vor dem RAS
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Einwanderer mit unregelmäßigem Aufenthalt
Ausländer, die einen Befehl erhalten haben, das Land zu verlassen
Ausländer mit einer Anlage 15
SONSTIGE HILFEN

Diplomanerkennung

Studien und Schulausbildungen, die im Ausland erworben wurden, können in Belgien anerkannt werden. Diesen Prozess nennt man „Gleichstellung des Diploms“. Eine Gleichstellung kann wichtig sein, um einen Job zu finden oder wenn weitere Studien und Ausbildungen gemacht werden wollen.

Zu Berufszwecken wird die Gleichstellung beantragt, wenn

  • der/die AntragstellerIn kein/e EU-BürgerIn ist, unabhängig des Herkunftsstaates der Qualifikation. D. h., jede/r AntragstellerIn, der kein/e EU-BürgerIn ist, muss seine/ihre Qualifikationen gleichstellen lassen.
  • der/die AntragstellerIn EU-BürgerIn ist, aber seine/ihre Qualifikation in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat erhalten hat. Es sei denn, er/sie hat eine Anerkennung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und dort bereits drei Jahre Berufserfahrung.
  • es sich nicht um einen reglementierten Beruf handelt.

Zu Studienzwecken wird die Gleichstellung beantragt, damit

  • ausländische Hochschulgrade (z. B. Lizenziat, Master usw.) geführt werden dürfen.
  • der Zugang zu weiterführenden Ausbildungen (z. B. Hochschulzugang) gewährt wird.

In Belgien ist hierfür jeweils die Gemeinschaft zuständig, in der sich die Ausbildungseinrichtung befindet, bei der der Antragssteller sich einschreiben möchte.

Beispiel: Falls Sie z. B. in Neu-Löwen studieren möchten, sollten Sie sich bei der Französischen Gemeinschaft informieren. Falls Sie jedoch in Antwerpen oder einer anderen flämischen Stadt ein Studium absolvieren möchten, sollten Sie sich bei der Flämischen Gemeinschaft informieren. Für ein Studium an der Autonomen Hochschule in Ostbelgien, melden Sie sich beim Unterrichtsministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

 

Generelle Prüfungskriterien

Bei der Gleichstellung eines Diploms werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Was darf der/die AntragstellerIn mit dem Zeugnis in dem Staat tun, in dem er es erworben hat?
  • Wie ist die Ausbildung im jeweiligen Bildungssystem rangmäßig einzuordnen?
  • Welche Zugangsbedingungen liegen vor?
  • Wie lange dauert die Ausbildung?
  • Welchen Inhalt hat die Ausbildung?

 

Die „Schulische Gleichstellung“

Dem Antrag auf eine schulische Gleichstellung im Sekundarbereich muss eine Abschrift des Zeugnisses (sowie eventuell eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer) und eine Kopie des Ausweises beigefügt werden.

Das Verfahren dauert zwei bis vier Wochen und besteht aus vier Schritten:

  • Einreichen des Antrags
  • Gutachten der pädagogischen Inspektion
  • Administrative Entscheidung nach Sichtung des Gutachtens per Erlass
  • Versenden des Erlasses an den Antragssteller

 

Die „Akademische Gleichstellung“

Dem Antragsformular müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Abschrift des Diploms (sowie eventuell Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer)
  • Kopie der Diplomergänzungen
  • Kopie des Studienprogramms (mit der Fächerbeschreibung)
  • Kopie oder Zusammenfassung der Abschlussarbeit
  • Lebenslauf

Der vollständige Antrag muss in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.

Das Verfahren nimmt acht bis zwölf Wochen in Anspruch und beinhaltet folgende Schritte:

  • Einreichen des Antrags beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Behördliche Anfrage von Gutachten anerkannter Hochschulen/Universitäten
  • Administrative Entscheidung nach Sichtung der Gutachten per Erlass
  • Versendung der Entscheidung an den Antragsteller

Falls das Diplom in einem anderen Land gleichgestellt werden muss, finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten über folgenden Link.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier

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