Dublin Untersuchung

Das Ausländeramt untersucht auf Basis der Dublin III-Verordnung, ob Belgien  für die Bearbeitung Ihres Antrags auf internationalen Schutztes zuständig ist.

Die Dublin-Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und der Schweiz gültig.  Sie legt fest, dass nur ein einziger dieser Staaten für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig ist. Welcher Staat zuständig ist wird anhand von Kriterien festgelegt.

  1. Dublin-Kriterien

Demnach ist derjenige Staat für die Prüfung des Verfahrens zuständig (nach Wichtigkeit geordnet):

  • in dem Ihre Familienmitglieder bereits  einen internationalen Schutz erhalten haben oder sich noch im Verfahren für internationalen Schutz befinden (Familienmitglieder: Ehepartner, minderjährige Kinder);
  • der Ihnen einen Aufenthaltstitel (gültig oder seit weniger als 2 Jahren abgelaufen) oder ein Visum (noch gültig oder seit weniger als 6 Monaten abgelaufen) ausgestellt hat;
  • über den Sie in die EU eingereist sind;
  • in dem Sie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben (das gilt nicht, wenn Sie länger als 3 Monate ausserhalb der EU gelebt haben);

Für Nicht Begleitete Minderjährige gelten besondere Regeln. Hier ist der zuständige Staat derjenige

  • in dem bereits Familienmitglieder (Vater, Mutter, Geschwister oder ein anderer Erwachsener der für den Minderjährigen verantwortlich ist, oder ein Verwandter wie Onkel, Tante) einen legalen Aufenthalt haben und eine Überstellung im Interesse des Kindes ist;
  • in dem der nicht begleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht hat;

Achtung: Wenn es schwerwiegende Probleme bei der Unterbringung/Versorgung von Asylbewerbern oder frapante Mängel bei der Bearbeitung des Asylantrags im zuständigen Staat gibt, darf der Antragsteller nicht dorthin überstellt werden.

Was passiert, wenn Sie nicht als Familie gemeinsam nach Belgien gekommen sind ?
Wenn Ihre Familie nicht zusammen nach Belgien gekommen ist, Sie jedoch gemeinsam oder in einem kurzen Zeitabstand einen Asylantrag in Belgien eingereicht haben, und die Überprüfung der Dublinkriterien verschiedene zuständige Staaten ergibt, darf Ihre Familie dennoch nicht getrennt werden. In diesem Fall ist der Staat zuständig, der nach den Kriterien für den größten Teil von Ihnen zuständig ist oder für das älteste Familienmitglied.

 

2.Die Dublin -Untersuchung
Die Dublin Untersuchung geschieht unmittelbar nach der Registrierung Ihres Asylantrags, sei es an der Grenze, als auch im Land. Wenn Ihre Aussagen beim Erstgespräch einen Hinweis darauf geben, dass ein anderes Land zuständig ist oder wenn Ihre Fingerabdrücke im Eurodaksytem erkannt wurden, werden Sie nochmals zu einem Dublin-Interview geladen. Während dieses Interviews versucht das Ausländeramt die Elemente zu sammeln, die zur Bestimmung des zuständigen Staates notwendig sind. Es kann sein, dass Sie mehrmals zu einem Dublin Interview eingeladen werden (Die Termine werden auf der Anlage 26 vermerkt). Eine Zusammenfassung Ihres Interviews muss Ihnen (oder Ihrem Anwalt) in angemessener Zeit zugestellt werden.

 

3. Die Dublin Entscheidung
Wenn das Ausländeramt Belgien für zuständig erklärt, leitet es Ihren Antrag weiter an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS), das Ihren Asylantrag prüfen wird.

Wenn das Ausländeramt zu dem Schluss kommt, dass Belgien nicht zuständig ist, richtet das Ausländeramt einen Aufnahmeantrag (bei einem ersten Asylantrag) oder Wiederaufnahmeantrag (wenn ein Asylantrag bereits in einem anderen Mitgliedsstaat registriert wurde) an den zuständigen Staat. Dieser Antrag muss das Ausländeramt innerhalb von 3 Monaten an den zuständigen Staat stellen, bzw. innerhalb von 2 Monaten wenn es einen Eurodakhit gibt. Diese Frist beginnt am Tag an dem Sie den Asylantrag gestellt haben.

Der  Staat, der den (Wieder)Aufnahmeantrag erhält,  hat 2 Monate Zeit die Anfrage zu beantworten.

  • Wenn der zuständige Staat den (Wieder)Aufnahmeantrag annimmt, erhalten Sie eine Anlage 26quater (oder 25quater): Ablehnungsbescheid + Aufforderung Belgien zu verlassen. Auf diesem Dokument wird auch der verantwortliche Staat vermerkt und das Datum bis zu dem Sie sich spätestens beim verantwortlichen Staat melden müssen.  Sie erhalten ebenfalls ein “Laisser-passer” (Passierschein) in Form einer Anlage 10bis oder 10ter. Der effektive Transfert von Belgien zum zuständigen Staat muss innerhalb von 6 Monaten  nach Annahme des Aufnahmeantrags erfolgen. Erfolgt der Transfert nicht in dieser Frist, wird Belgien zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags. Diese Frist kann um 12 Monate (bei Inhaftierung) oder 18 Monate (wenn Sie untergetaucht sind) verlängert werden.
  • Antwortet der Staat nicht innerhalb der 2 Monatsfrist, gilt der Antrag als angenommen und wird dieser Staat zuständig für die Bearbeitung Ihres Aslyantrags (Sie erhalten also eine Anlage 26quater + 10bis oder 10ter)
  • Wenn der zuständige Staat den Antrag nicht annimmt, ist Belgien zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags.

Sie können gegen eine Dublin- Entscheidungen innerhalb von 30 Tagen einen Einspruch (Antrag auf Annulierung, eventuell gemeinsam mit einem Antrag auf Suspendierung) beim Rat für Ausländerstreitsachen einreichen. Dieser Einspruch hat allerdings nicht automatisch eine aufhebende Wirkung.

Achtung: Sie können während der Dublin Untersuchung in einem geschlossenen Zentrum festgehalten werden, wenn:

  • Sie ein abgelaufenes Visum für einen anderen Dublinstaat haben
  • Sie keine Einreisedokumente haben und erklärt haben, dass Sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben
  • Anhand Ihrer Fingerabdrücke festgestelt worden ist, dass Sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.

Gegen diese Freiheitsberaubung können Sie einen Einspruch beim Gericht erster Instanz einreichen.