Einspruchsmöglichkeiten im Asylverfahren

Wenn Sie nicht einverstanden sind mit der Entscheidung des Ausländeramtes (Dublin) oder des Generalkommissariats, können Sie einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitigkeiten (Conseil du Contentieux, CCE oder Raad vor vreemdelingenbetwistingen, RVV) einreichen.

Gegen die meisten Entscheidungen im Asylverfahren können Sie einen Einspruch mit aufhebender Wirkung und voller Rechtsmacht (Plein contentieux) einreichen. Dieser Einspruch hebt die Entscheidung des Generalkommissariats auf bis der Rat für Ausländerstreitigkeiten  eine neue Entscheidung trifft. Das heißt, dass Sie während der Einspruchsphase weiterhin einen Aufenthaltstitel haben.

Ausnahmen:

  • Gegen eine sogenannte Dublin-Entscheidung des Ausländeramtes, sprich wenn Belgien sich für nicht zuständig erklärt für die Bearbeitung ihres Asylantrags (Wenn Sie also eine Anlage 26quater oder Anlage 25quater erhalten haben)
  • Gegen die Nichtannehmbarkeitsentscheidung des 1. Folgeantrags (2. Asylantrag), das innerhalb eines Jahres nach der ersten definitiven Entscheidung und während einer Haft eingereicht wird
  • Gegen die Nichtannehmbarkeitsentscheidung eines zweiten Folgeantrags (3. Asylantrag) und jedes weiteren Folgeantrags

Gegen diese Entscheidungen können Sie nur einen  Antrag auf Aufhebung und gegebenenfalls Aussetzung (Annulationseinspruch) beim Rat für Ausländerstreitigkeiten einreichen.
Wie der Name schon sagt, beantragen Sie mit diesem Einspruch die Aufhebung der Entscheidung des Generalkommissariats. Konkret heißt dies, dass die Entscheidung des Generalkommissariats oder des Ausländeramtes (Dublin) rechtskräftig bleibt, bis der Rat für Ausländerstreitigkeiten die Entscheidung eventuell aufhebt (annuliert) oder aussetzt. Sie haben also kein Aufenthaltsrecht mehr (es sei denn auf einer anderen Basis) während der Einspruchsphase.

Einspruchsfristen

Es gibt 3 Einspruchsfristen  gegen eine Entscheidung des Generalkommissariats:

  • Eine Reguläre Frist von 30 Tagen
  • Eine verkürzte Frist von 10 Tagen bei:
    • Einsprüchen gegen ein Nichtannehmbarkeitsentscheidung
    • Einsprüche gegen eine Entscheidung, die im Rahmen einer beschleunigten Prozedur getroffen wurden
    • Wenn die betroffene Person sich in Haft befindet
  • Eine verkürzte Frist von 5 Tagen, bei einer Nichtannehmbarkeitsentscheidung eines Folgeantrags einer Person, die sich in Haft befindet

WICHTIG: Kontaktieren Sie sofort Ihren Anwalt, sobald Sie eine ablehnende Entscheidung erhalten haben. Ist die Einspruchsfrist verstrichen, können Sie keinen Einspruch mehr einreichen!