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Die Rückführung des Verstorbenen ins Heimatland
Die Ankunft des Verstorbenen im Heimatland
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Kaleido-Ostbelgien: das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
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FAMILIE - HEIRAT
Heirat in Belgien
Welche Gesetzgebung wird angewandt?
Erforderliche Dokumente
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Visum C im Hinblick auf eine Heirat in Belgien
Partnerschaft und Sexualität
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Juristische Hilfe – Der Anwalt
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Im Falle eines Problems mit föderalen Behörden
STAATLICHE SOZIALE HILFEN
Soziale Eingliederung
Tatsächlicher Wohnsitz in Belgien
Volljährigkeit oder gleichgestellte Volljährigkeit
Nationalität bzw. Aufenthaltsrecht
Über unzureichende Mittel verfügen
Arbeitsbereitschaft
Rechte auf andere Sozialleistungen sind ausgeschöpft
Verweis auf unterhaltspflichtige Familienmitglieder
Sozialhilfe
Sie sind bedürftig
Legaler Aufenthalt in Belgien
Aufenthalt kurzer Dauer
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Familienangehörige eines Belgiers
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit begrenztem Aufenthaltsrecht
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit unbegrenztem Aufenthaltsrecht
Drittstaatsstudent
Humanitäre Regularisierung Artikel 9bis
Medizinische Regularisierung Artikel 9ter
Langfristig Aufenthaltsberechtigte
Asyl
Subsidiärer Schutz
Anerkannte Staatenlose
Opfer von Menschenhandel
Erklärung zur freiwilligen Rückkehr
Unmöglichkeit der Rückkehr
Nicht begleitete Minderjährige (MENA)
Belgisches Kind von Eltern, die sich illegal in Belgien aufhalten
Ausländischer Minderjähriger, der sich illegal mit seinen Eltern im Land aufhält
Ausländer in Berufung mit aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer in Berufung mit nicht aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
Einwanderer mit unregelmäßigem Aufenthalt
Ausländer, die einen Befehl erhalten haben, das Land zu verlassen
Ausländer mit einer Anlage 15
SONSTIGE HILFEN

Erforderliche Dokumente

Wer heiraten möchte, muss mindestens 15 Tage vor der Hochzeit eine Heiratserklärung im Standesamt abgeben. Die Erklärung kann in der Gemeinde abgegeben werden, in der einer der künftigen Ehepartner  im Nationalregister  eingetragen ist.  Ist keiner der zukünftigen Ehepartner im Nationalregister eingetragen, kann die Heiratserklärung in der Gemeinde erfolgen in der einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Welche Dokumente sind für die  Erklärung erforderlich?

Geburtsurkunde
Jeder Partner muss im Prinzip eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde vorlegen.
Die Mitarbeiter des Standesamtes beantragen die Kopie selbst, wenn Sie in Belgien geboren sind oder Ihre Geburtsurkunde in Belgien eingetragen wurde.

Falls es nicht möglich ist eine Geburtsurkunde zu erhalten (z. B. bei Flucht und Unmöglichkeit in sein Land zurückzukehren) , kann  eine sogenannte „Offenkundigkeitsurkunde (Acte de notoriété) vorgelegt werden.
Die Offenkundigkeitsurkunde wird beim Friedensgericht beantragt. In dieser Urkunde bestätigen 2 Zeugen die Angaben des Antragstellers, d. h. den Namen, den Vornamen, den Beruf und den Wohnort des Antragstellers wie auch seiner Eltern, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Gründe, die es dem Antragsteller unmöglich machen, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Die Zeugen können, müssen aber keine Familienmitglieder sein. Jedoch müssen sie älter als der Antragsteller sein und aus dem gleichen Gebiet stammen. Die Offenkundigkeitsurkunde des Friedensrichters muss vom Gericht erster Instanz (Familiengericht) homologiert werden.

Kann einer der zukünftigen Ehepartner auch keine Offenkundigkeits­urkunde erhalten, kann die Urkunde durch eine vor dem Standesbeamten abgegebene beeidigte Erklärung des zukünftigen Ehegatten selbst ersetzt werden, wenn das Familiengericht, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die dazu  notwendige Erlaubnis erteilt.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Geburtsattest beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ( Service documents).

Beweis der Identität
Im Prinzip erfolgt der Beweis der Identität mittels Pass oder Ausweis. Ist dies nicht möglich, kann jedes andere Dokument vorgelegt werden, das die Identität beweist, beispielsweise der Führerschein oder ein Laissez-passer mit Foto.

Gegebenenfalls Ehevertrag
Falls ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, muss eine Bescheinigung vom Notar, der den Ehevertrag aufgesetzt hat, vorgelegt werden. Diese  Bescheinigung kann auch bis spätestens 5 Tage vor der Eheschließung nachgereicht werden.

Gegebenenfalls Zustimmung des abwesenden Ehepartners
In der Regel muss das Heiratsaufgebot (Heiratserklärung) von beiden zukünftigen Eheleuten bei der Gemeinde gemacht werden. Ist nur einer der zukünftigen Partner in Belgien, muss dieser ein schriftliches und legalisiertes Dokument vorlegen, in dem der abwesende zukünftige Ehepartner ihn bevollmächtigt, das Heiratsaufgebot alleine einzureichen und sich mit dem Heiratsaufgebot einverstanden erklärt.

Personen, die nicht im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind benötigen ebenfalls:

  • Beweis der Nationalität: Dokument, von einer nationalen Behörde ausgestellt, dass die Nationalität der Person bestätigt.
  • Beweis, dass man unverheiratet ist, mittels Ledigkeitsattest, das von einer nationalen Behörde ausgestellt worden ist. Wenn man schonmal verheiratet war, muss die Scheidungsurkunde vorgelegt werden.

Nachweis des aktuellen Wohnorts
Durch eine Meldebescheinigung des aktuellen Wohnorts
Wenn Sie in Belgien leben, jedoch weder im Warte-, Fremden- oder Bevölkerungsregister eingetragen sind, dann müssen Sie beweisen, dass Sie seit mindestens 3 Monaten Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben. Hier sind alle möglichen Beweismittel zulässig: Flugticket, Bericht des  Revierpolizisten, Mietvertrag, Mietzahlungen, Beweis von administrativen Formalitäten bei den Behörden,…)

Akte des Gewohnheitsrechts (Certificat de coutume)
Dabei handelt es sich um ein Dokument aus dem Herkunftsland, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende die durch sein Nationales Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt  um eine Ehe eingehen zu können.  Belgier müssen dieses Dokument nicht vorlegen.
Dieses Dokument erhalten Sie in der Botschaft oder im Konsulat Ihres Herkunftlandes.

Weitere Dokumente
Daneben kann der Standesbeamte jedes weitere Dokument verlangen, das er als notwendig erachtet um festzustellen, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, um in Belgien heiraten zu können.

Wichtig: Alle nicht-belgischen Dokumente müssen legalisiert sein. Der Standesbeamte kann darüber hinaus eine  gleichlautend erklärte Übersetzung verlangen, wenn die Dokumente in einer Fremdsprache erstellt wurden.

Gesetzliche Grundlage: Art. 164/1-7  bis Art. 167 des Zivilgesetzbuchs

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