EU-Bürger

Unionsbürger erhalten einfacher ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land als Nicht-EU-Bürger. Dennoch müssen auch sie bestimmte Kriterien erfüllen um sich länger als 3 Monate in einem anderen EU-Land aufzuhalten.

 

Kriterien für einen Aufenthalt eines Unionsbürgers in Belgien für mehr als 3 Monaten

  • Beweis der Nationalität bzw. dass der Antragsteller die Nationalität eines Mitgliedstaates der Union besitzt.
  • Beweis, dass der Antragssteller nach Belgien kommt, um
    • Arbeit zu suchen.
    • als Arbeitnehmer zu arbeiten.
    • als Selbständiger zu arbeiten.
    • nicht zu arbeiten, unter Voraussetzung, dass er über genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung  verfügt.
    • als Student (Siehe Rubrik EU-Student)

 

Benötigte Dokumente

  • Pass, Identitätskarte oder ein anderer Beweis seiner Nationalität und Identität, dabei können Pass oder Identitätskarte auch abgelaufen sein
  • Als Arbeitssuchender:
    • Nachweis der Einschreibung beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeitssuchender
    • Kopien von Bewerbungen
    • Beweis, dass reelle Chancen bestehen, eine Arbeit zu finden (Diplome, Beweise berufliche Ausbildungen, Dauer der Arbeitslosigkeit,…)
  • Als EU-Arbeitnehmer:
    • Arbeitsvertrag oder eine Erklärung (nach dem Modell der Annexe 19bis, das Arbeitgeberattest) des Arbeitgebers, dass er den Antragsteller einstellt
  • Als EU Selbständiger:
    • Beweis der Einschreibung als Selbständiger mit Unternehmernummer
    • Beweis der Eintragung bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige
  • Als ökonomisch nicht aktiver EU-Bürger:
    • Beweis über genügend Einkünfte (Rente, Invalitditätsrente, …), wobei die finanziellen Mittel nicht unbedingt eigene Einkünfte sein müssen, sondern auch von Dritten stammen können. Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag, über die die Person verfügen muss. Das Ausländeramt muss jeweils die individuelle Situation prüfen (Art und Regelmäßigkeit der Einkünfte, Anzahl Familienmitglieder zu Lasten,…)
  • Nachweis einer Krankenversicherung

 

Prozedur

Einschreibung bei der Gemeinde

Innerhalb von 3 Monaten nach Ankunft in Belgien muss der Unionsbürger eine Erklärung zur Einschreibung beantragen. Wird dies nicht innerhalb von 3 Monaten gemacht, kann ein administrative Geldstrafe auferlegt bekommen (200,00 €).

Auf Vorlage des Beweises der Unionsbürgerschaft wird die Gemeinde den Unionsbürger sofort, ohne vorherige Wohnsitzkontrolle im Warteregister einschreiben und dem Unionsbürger eine Anlage/Annexe 19 aushändigen (Beweis des Antrags auf Erklärung zur Einschreibung).

Nach positiver Wohnsitzkontrolle (die von der Polizei durchgeführt wird), wird der Antragsteller im Fremdenregister  eingetragen. Bei der Anfrage auf Erklärung zur Einschreibung oder spätestens innerhalb von 3 Monaten danach muss der Antragsteller alle notwendigen Dokumente vorlegen, die beweisen, dass er den Bedingungen für einen Aufenthalt genügt (siehe Dokumente).

Liefert der Antragsteller nicht alle notwendigen Dokumente im genannten Zeitraum wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller erhält eine Anlage 20 mit oder ohne Befehl, das Land zu verlassen. Der Unionsbürger hat dann noch einmal einen Monat Zeit die benötigten Dokumente vorzulegen.

 

Entscheidung über das Bleiberecht

In manchen Situationen kann die Gemeinde selbst ein Bleiberecht zuerkennen, ohne dass das Ausländeramt in Brüssel eingeschaltet werden muss.

Dies ist in folgenden Situationen der Fall:

  • EU-Arbeitnehmer, unter Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag eine Beschäftigung von mehr als 12 Stunden pro Woche vorsieht.
  • EU-Selbständigen
  • Ökonomisch nicht aktive Unionsbürger, wenn sie über eine
    • Invaliditätsrente,
    • Frührente,
    • Altersrente oder
    • Ersatzeinkommen über die Arbeitsunfallversicherung oder Berufskrankheitenversicherung erhalten.

Wichtig: Wenn die Einkünfte aus einem Ersatzeinkommen unter einem vom Ausländeramt festgelegten Betrag liegen, d. h. unter Sozialhilfeniveau, dann muss die Gemeinde den Antrag an das Ausländeramt weiterleiten.

In allen anderen Fällen, in denen die Gemeinde nicht selbst über das Aufenthaltsrecht entscheiden kann, wird der Antrag an das Ausländeramt weitergeleitet. Das Ausländeramt muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung eine Entscheidung treffen.

Wird der Antrag angenommen, bzw. befindet die Gemeinde oder das Ausländeramt, dass alle Bedingungen erfüllt sind, erhält der Antragsteller eine Anlage 8 oder eine elektronische E Karte. Trifft das Ausländeramt keine Entscheidung innerhalb der 6 Monatsfrist, ist die Entscheidung automatisch positiv und der Antragsteller erhält ein Bleiberecht. Die E-Karte hat eine Gültigkeit von 5 Jahren, es sei denn, der Antragsteller teilt bereits bei der Beantragung mit, dass er nur für eine bestimmte kürzere Zeit in Belgien bleiben wird. Dann wird die E Karte nur diese Zeitspanne abdecken.

 

Das Bleiberecht wird nicht anerkannt

Wird das Bleiberecht nicht anerkannt, erhält der Antragsteller eine Anlage 20  mit oder ohne Befehl Belgien zu verlassen. Bevor das Ausländeramt ein Aufenthaltsrecht verweigert, muss es alle Elemente des Antrags und der persönlichen Situation des Antragstellers prüfen:

  • Aufenthaltsdauer in Belgien
  • Alter
  • Gesundheitszustand
  • Familiensituation
  • Ökonomische Situation
  • Soziale und kulturelle Integration in Belgien
  • Verbindung zum Herkunftsland

Gegen eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch mit aufhebender Wirkung vor dem Rat für Ausländerstreitigkeit eingereicht werden.

In diesem Fall erhält der Antragsteller eine Anlage 35. Dieses vorläufige Aufenthaltsrecht hat eine Gültigkeit von einem Monat und wird von der Gemeinde verlängert bis der Rat für Ausländerstreitsachen eine Entscheidung trifft.

Wird kein Einspruch eingelegt, muss der Unionsbürger Belgien verlassen, tut er dies nicht, verbleibt er Illegal in Belgien.

Achtung: Kann die Unionsbürgerschaft nicht bewiesen werden, wird der Antrag als nichtannehmbar erklärt und der Antragsteller erhält eine Anlage 19 quinquies. Gegen diese Entscheidung ist ebenfalls ein Einspruch möglich, allerdings ohne aufhebende Wirkung!

 

Aufenthaltsrecht unter Bedingungen

Wird das Aufenthaltsrecht gewährt, verfügt der Unionsbürger während der nächsten 5 Jahren über ein gewöhnliches Aufenthaltsrecht. Während dieser 5 Jahre kann das Ausländeramt jederzeit prüfen, ob die Bedingungen zum Erhalt des Aufenthaltsrechts noch immer gegeben sind und das Aufenthaltsrecht gegebenenfalls beenden.

Das Aufenthaltsrecht kann beendet werden wenn:

  • der Unionsbürger nicht mehr die Bedingungen, die an sein Statut gekoppelt sind erfüllt. Z. B. wenn er bereits eine Weile arbeitslos ist und keine reelle Chance besteht Arbeit zu finden.
  • Der (ökonomisch nicht aktive) EU-Bürger eine überproportionale Belastung für das Belgische Sozialsystem darstellt.

Hierzu bestehen einige Ausnahmen: Der EU-Arbeitnehmer, EU-Selbständige oder Arbeitsuchende behält sein Aufenthaltsrecht,

  • wenn er aufgrund einer Krankheit oder eine Unfalls zeitweilig arbeitsunfähig ist.
  • wenn er, nach mindestens einem Jahr Beschäftigungszeit unfreiwillig arbeitslos wird und sich beim zuständigen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
  • während 6 Monaten, wenn er unfreiwillig arbeitslos wird,  nach weniger als einem Jahr gearbeitet zu haben, und sich beim zuständigen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
  • wenn er eine Berufsausbildung beginnt und es eine Verbindung zwischen dem vorher ausgeübten Beruf und der Berufsausbildung gibt.

Nach 5 Jahren ununterbrochenem legalem Verbleib wird dem Unionsbürger ein dauerhaftes Bleiberecht zuerkannt. Er kann dann nicht mehr ausgewiesen werden außer,

  • er stellt eine ernste Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
  • wenn er Belgien während mindestens 2 aufeinanderfolgenden Jahren verlassen hat.
  • wenn er seinen Aufenthaltstitel auf betrügerische Weise erhalten hat.