EU-Student – Wie verläuft die Prozedur?

1. Eintragung bei der Gemeinde

Sie beantragen bei der Gemeinde in der Sie leben eine Erklärung zur Einschreibung. Auf Vorlage des Beweises, dass Sie Unionsbürger sind erhalten Sie  eine Anlage 19 und werden im Warteregister eingetragen. Die Gemeinde wird überprüfen lassen, ob Sie sich tatsächtlich an der angegebenen Adresse aufhalten (Wohnsitzkontrolle). Ist die Wohnsitzkontrolle positiv werden Sie ins Fremdenregister eingetragen.

2. Drei Monate Zeit um alle Dokumente vorzulegen
Sie haben ab Erhalt der Anlage 19 drei Monate Zeit um alle Dokumente, die beweisen, dass Sie die Bedingungen erfüllen um als EU Student ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, vorzulegen. Können Sie dies nicht, erhalten Sie eine Anlage 20 ohne Aufforderung das Land zu verlassen und haben nochmals 30 Tage Zeit die erforderlichen Dokumente einzureichen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist und immer noch nicht alle Dokumente vorliegen, erhalten Sie eine Anlage 20 mit der Aufforderung das Land zu verlassen. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 30 Tagen ein Einspruch mit aufhebender Wirkung möglich beim Rat für Ausländerstreitigkeiten.

3. Entscheidung
Die Gemeinde kann selbst  nach Vorlage aller notwendigen Beweisdokumente ein Aufenthaltsrecht erteilen. Sie erhalten dann eine Anlage 8 oder E Karte.
Die Gemeinde kann aber auch Ihren Antrag weiterleiten an das Ausländeramt.
Das Ausländeramt hat 6 Monate Zeit eine Entscheidung zu treffen ab Ausstellung der Anlage 19. Nimmt das Ausländeramt Ihren Antrag an erhalten Sie eine Anlage 8 oder E Karte.
Lehnt es den Antrag ab, erhalten Sie eine Anlage 20 eventuell mit einer Aufforderung das Land zu verlassen (Einspruch mit Aufhebender Wirkung binnen 30 Tagen beim Rat für Ausländerstreitigkeiten möglich)
Erhalten Sie keine Entscheidung innerhalb der 6 Monate, gilt dies als eine positive Entscheidung

4. Welchen Aufenthalt?
Bei Zuerkennung des Aufenthaltsrechts als EU Student erhalten Sie eine E Karte, bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Allerdings ist dieses Aufenthaltsrecht während der ersten 5 Jahre an Bedingungen geknüpft, sprich müssen Sie während 5 Jahren die Bedingungen erfüllen, die zur Anerkennung des Aufenthaltsrechts geführt haben.

 

 

Wichtig: Eine Aufenthaltsgenehmigung als Student ist immer auf ein Jahr befristet und kann dann für die Dauer des Studiums jeweils um ein Jahr verlängert werden.