Familienmitglieder eines Belgiers

Achtung: Belgier, die zusammen mit Ihren Familienmitglieder in einem anderen EU Land gelebt haben, gelten als EU Bürger.

 1.Welches Familienmitglied hat ein Recht auf Familienzusammenführung mit einem Belgier?

  • Ehepartner – Achtung: beide Ehepartner müssen älter als 18 Jahre sein
  • Gleichgestellte Partner (einige Länder ermöglichen es eine Partnerschaft als Alternative zur Ehe zu schließen. Belgien muss diese Partnerschaft als gleichwertig zur belgischen Ehe anerkennen. Dies ist der Fall für registrierte Partnerschaften in Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, Norwegen, Großbritanien und Schweden)
  • In einer belgischen Gemeinde als “Gesetzlich Zusammenlebende” eingetragener Partner:
    • älter als 21 Jahre sein, es sei denn die Partner haben bereits seit mindestens einem Jahr zusammengelebt, dann ist das Mindestalter 18
    • Eine dauerhafte Beziehung nachweisen:
      • Seit mindestens einem Jahr zusammenleben
      • Oder sich seit 2 Jahren kennen und regelmäßigen Kontakt haben (und in dieser Zeit mindestens 45 Tage zusammen verbracht haben)
      • Oder ein gemeinsames Kind haben
  • (Enkel)Kinder unter 21 oder wenn sie noch zu Lasten sind.
  • Vater oder Mutter eines minderjährigen belgischen Kindes

! Achtung: Wenn für das Familienmitglied ein Einreiseverbot gilt, kann das Ausländeramt den Antrag ablehnen. Es muss dann zunächst eine Aufhebung des Einreiseverbots beantragt werden.

 

2. Die wichtigsten Bedingungen bzw. Dokumente zur Familienzusammenführung

  • Beweis der Verwandtschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Beweis der registrierten Partnerschaft,…)
  • Beweis der Identität (Pass oder Ausweis, auch abgelaufene Dokumente, oder andere Dokumente, die die Identität beweisen können)
  • Beweis, dass sie Person in Belgien über genügend Wohnraum verfügt (durch registrierten Mietvertrag oder Besitzurkunde nachweisbar)
  • Beweis, dass die Person in Belgien über genügend Einkommen verfügt – 120% des Eingliederungseinkommens einer Person mit Familie zu Lasten (in 2017 sind das 1387,83 Euro netto, dies muss jedoch individuell geprüft werden- individuelle Lohnabrechnung – Kontoauszüge)
  • Beweis, dass das Einkommen regelmäßig ist: am besten durch unbefriststen Arbeitsvertrag
  • Beweis,  dass der Nachzieher krankenversichert ist (über die Krankenkasse der Person, die in Belgien lebt oder über eine private Krankenversicherung)
  • bei Nachzug von Kindern ohne anderen Elternteil: Beweis des Sorgerechts des Elternteils zu dem die Kinder nachziehen und Einverständniserklärung des anderen Elternteils
  • Beweis der Zahlung der administrativen Gebühr (siehe Aufenthaltsrecht: Kosten für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ). Es sei denn Sie sind von der Zahlung befreit.
  • Beweise, dass man Alterbedingungen erfüllt
  • Falls erforderlich: Beweis dass Nachzieher zu Lasten ist

Die Nachzieher müssen effektiv nach Ankunft in Belgien mit der Person, mit der sie eine Familienzusammenführung  beantragt haben,  zusammenleben.

Ausnahmen

  • Bei  einer Familienzusammenführung mit einem belgischen Kind unter 18 Jahren muss nur der Verwandtschaftsgrad unddie Identität nachgewiesen werden. Des weiteren soll bewiesen werden, dass eine Beziehung zwischen Elternteil und Kind besteht (gemeinsame Adresse…). Die Einkommensbedingung gilt hier nicht.
  • Wenn ausschließlich die minderjährigen (Enkel)Kinder des Belgiers oder seines Partners (Ehe, gleichgestellter oder registrierter)  nachziehen, gilt die Einkommensbedingung  nicht (andere Bedingungen aber wohl).

3. Prozedur

Antrag im Ausland
Sie müssen bei der belgischen Botschaft im Herkunftsland ein Visum D beantragen mit den oben genannten Dokumenten und dem Visumsantragsformular  (Antragsformular FranzösischAntragsformular Englisch ). Die Botschaft leitet Ihren Antrag weiter an das Ausländeramt in Brüssel. Das Ausländeramt muss binnen 6 Monaten nach Antragstellung über Ihren Antrag entscheiden. Die belgische Botschaft informiert Sie über die Entscheidung.
Ist die Antwort positiv erhalten Sie ein Visum D und können damit nach Belgien einreisen. Nach der Einreise in Belgien müssen Sie sich innerhalb von 8 Tagen bei der Gemeinde anmelden. Es erfolgt eine Wohnkontrolle. Wenn diese positiv ist, erhalten Sie das Aufenthaltsrecht und eine  F Karte wenn Sie Drittstaatenangehöriger sind, oder eine E Karte wenn sie EU-Bürger sind.
Ist die Antwort negativ können Sie binnen 30 Tagen einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitigkeiten einreichen.

Antrag in Belgien
Wenn Sie sich bereits in Belgien befinden (unabhängig von der Legalität Ihres Aufenthalts oder Ihrer Einreise ) müssen Sie Ihren Antrag auf Bleiberecht bei der Gemeinde in der Sie leben einreichen.  Auf Vorlage des Verwandschaftsbeweises, erhalten Sie von der Gemeinde eine Anlage/Annexe 19ter wenn Sie Drittstaatenangehöriger sind oder eine Anlage/Annexe 19 wenn Sie EU-Büger sind. Die Gemeinde veranlasst eine Wohnkontrolle (Ein Polizist überprüft, ob Sie tatsächlich an der angegebenen Adresse leben). Nach einer positiven Wohnkontrolle werden Sie ins Fremdenregister eingetragen und erhalten eine Orange Karte (Immatrikulationsattest) mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ab Antragstellung.
Sie haben ab Antragsstellung noch 3 Monate Zeit alle weiteren  Dokumente vorzulegen, die beweisen, dass Sie die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllen. Sobald alle Dokumente vorliegen, schickt die Gemeinde den Antrag an das Ausländeramt in Brüssel. Das Ausländeramt hat 6 Monate (ab Antragsstellung) Zeit ihren Antrag zu beantworten.

Wenn der Antrag angenommen wird, erhalten Sie als Aufenthaltstitel die F-Karte(wenn Sie ein Drittstaatenangehöriger sind) oder die E-Karte ( wenn Sie ein EU-Bürger sind).

Wenn der Antrag abgelehnt wird erhalten Sie eine Anlage/Annex 20 gegebenenfalls mit einer Aufforderung das Land zu verlassen. Gegen eine Ablehnung kann binnen 30 Tagen Berufung beim Rat für Ausländerstreitigkeiten eingereicht werden, dann erhalten Sie eine Anlage/Annex 35.  Dieser Einspruch hat eine aufhebende Wirkung, sprich die Ausweisung das Land zu verlassen ist bis zur Entscheidung des Gerichts aufgehoben.

 

4. Dauer des Aufenthaltstitels

Theoretisch ist das Aufenthaltsrecht unbefristet, jedoch an Bedingungen geknüpft. Sie  müssen während der ersten 5 Jahre alle  Bedingungen, die das Recht auf Familienzusammenführung eröffnen (Verwandschaft, Einkommen,…) weiterhin erfüllen. Nach 5 Jahren mit einer E ( für EU-Bürger) oder einer F Karte (für Drittstaatenangehörige) erhalten Sie ein bedingungsloses Aufenthaltsrecht in Form einer E+ oder einer F+Karte.

Erfüllen Sie die Bedingungen die zur Familienzusammenführung geführt haben,  nicht mehr, kann das Ausländeramt den Aufenthaltstitel entziehen und eine Anlage/Annexe 21 ausstellen.

Einige dieser Fälle sind zum Beispiel:

  • Das Familienmitglied in Belgien verfügt über keinen legalen Aufenthalt mehr
  • Der Nachzieher erfüllt nicht mehr die Bedingungen die zur Familienzusammenführung geführt haben
  • Der Nachzieher und das Familienmitglied unterhalten keine familiären oder ehelichen Beziehungen
  • Der Nachzieher der aufgrund einer Ehe oder einer Partnerschaft nach Belgien gekommen ist, hat einen neuen Partner/in
  • Der Nachzieher hat sein Aufenthaltsrecht auf betrügerische Weise erhalten, z.B. wenn festgestellt wurde, dass die Ehe, das gesetzliche Zusammenleben oder die Adoption dem einzigen Zweck der Familienzusammenführung diente

Ausnahmen:

  • Der Belgier  stirbt oder wegzieht, und die Kinder des Belgiers eingeschult sind und das bis zum Abschluss der Studien.
  • Der Belgier  stirbt, der Nachzieher aber seit mindestens einem Jahr in Belgien gelebt hat und beweisen kann, dass er arbeitet, und genügend Geld für sich und seine Familie verdient um keine Last für das belgische Sozialsystem zu werden, und er dazu auch noch krankenversichert ist.
  • Die Ehe oder Partnerschaft aufgelöst wird, oder kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und die Person über genügend Einkünfte verfügt, krankenversichert ist und:
    1. Der Haushalt während mindestens 3 Jahren bestand, und davon ein Jahr in Belgien
    2. Oder: das Sorgerecht des Kindes an den Nachzieher vergeben wird und der Richter es für wichtig ansieht, dass das Kind in Belgien bleibt
    3. Oder besonders schlimme Verhältnisse, wie zum Beispiel häusliche Gewalt ein Zusammenleben nicht mehr ermöglichen