Familienmitglieder eines EU-Bürgers

Was sind die Bedingungen für die Familienzusammenführung mit einem EU Bürger?
Vorbemerkung:
Familienmitglieder von Bürgern aus Island, Norwegen, Lichtenstein und der Schweiz unterliegen derselben Gesetzgebung.
Belgier, die gemeinsam mit ihrem Familienmitglied in einem anderen EU Land gelebt haben, können unter bestimmten Bedingen für die Familienzusammenführung als EU Bürger gelten.

1. Welches Familienmitglied hat ein Recht auf eine Familienzusammenführung mit einem EU Bürger

  • Ehepartner (keine Altersbedingung)
  • Gleichgestellte Partner (einige Länder ermöglichen es eine Partnerschaft als Alternative zur Ehe zu schließen. Belgien muss diese Partnerschaft als gleichwertig zur belgischen Ehe anerkennen. Dies ist der Fall für registrierte Partnerschaften in Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, Norwegen, Großbritanien und Schweden): keine Altersbedingung
  • In einer belgischen Gemeinde als “gesetzlich Zusammenlebend” eingetragene Partner
    • älter als 21 Jahre sein, es sei denn die Partner leben bereits seit mindestens einem Jahr zusammen, dann ist das Mindestalter 18
    • Eine dauerhafte Beziehung nachweisen:
      • Seit mindestens einem Jahr zusammenleben
      • Oder sich seit 2 Jahren kennen und regelmäßigen Kontakt haben (und in dieser Zeit mindestens 45 Tage zusammen verbracht haben)
      • Oder ein gemeinsames Kind haben
  • Partner, wenn die stabile Beziehung nachweislich ist
  • (Enkel)Kinder des EU-Bürgers oder seines (Ehe)Partners: unter 21 Jahren oder wenn sie als zu Lasten gelten
  • Eltern, die im Herkunftsland zu Lasten des EU Bürgers (Ausser EU Stdudent) oder seines Ehepartners sind. Dabei muss bewiesen werden, dass der EU Bürger (oder sein Partner)  seit mindestens 6 Monaten vor Beantragung der Familienzusammenführung für seine Eltern finanziell aufkommt – Beweis anhand von Kontoauszügen- UND die Eltern von dieser Unterstützung abhängig sind.
  • Andere Familienmitglieder, die im Herkunftsland zu Lasten des EU Bürgers sind oder mit diesem einen Haushalt gebildet haben
  • Andere Familienmitglieder,die aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege des EU Bürgers angewiesen sind (und es keine alternative gibt)

2. Die wichtigsten Bedingungen bzw. Dokumente zur Familienzusammenführung

  • Beweis der Verwandtschaft oder Beziehung (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Beweis zu Lasten sein, gemeinsamer Haushalt im EU Land…)
  • Beweis der Identität des Familienmitglieds (Pass oder Ausweis, auch abgelaufen oder andere Dokumente, die Identität beweisen können)
  • Kopie des Aufenthaltstitels des EU Bürgers
  • Beweis, dass Nachzieher krankenversichert ist (über Krankenkasse der Person, die in Belgien lebt oder private Krankenversicherung)
  • Nur bei ökonomisch nicht aktiven EU Bürgern (EU Bürger, die nicht in Belgien arbeiten): Beweis, dass EU Bürger über stabile, ausreichende und regelmäßige Einkünfte.
  • Falls erforderlich: Beweis dass Nachzieher zu Lasten ist
  • Außerdem müssen Sie eine Familienzelle mit ihrem Verwandten in Belgien bilden.

3. Prozedur

Antrag im Ausland:
Seit Ende 2016 stellen die Belgischen Botschaften kein Langzeitvisum mehr aus (VISA D) für Familienangehörige von EU Bürgern.
Sie müssen bei der belgischen Botschaft im Herkunftsland ein Kurzzeitvisum (Visum C) beantragen. Dies wird Ihnen in der Regel auf Vorlage des Beweises, dass Sie Familienmitglied eines Unionsbürgers sind, innerhalb von 30 Tagen ausgestellt.
Nach der Einreise in Belgien müssen Sie sich bei der Gemeinde anmelden und dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen (siehe unten)

Antrag in Belgien:
Sie beantragen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes  einen Aufenthaltstitel als Familienmitglieds eines Unionsbürgers. Die Gemeinde nimmt diesen Antrag entgegen auf Vorlage des Verwandschaftsbeweises mit dem Unionsbürger. Sie erhalten eine Anlage 19ter als Beweis der Antragstellung.

Die Gemeinde veranlasst  dann eine Kontrolle des Zusammenlebens mit dem Unionsbürger (in der Regel durch einen Revierpolizisten): bestätigt der Revierpolizist das Zusammenleben mit dem Unionsbürger an der angegebenen Adresse, erfolgt die  Eintragung ins Fremdenregister und Ausstellung der Orangen Karte.

Ab Anlage 19ter haben Sie noch 3 Monate Zeit alle anderen genannte Dokumente bei der Gemeinde einzureichen

Entscheidung durch das Ausländeramt: Die Gemeinde schickt den Antrag an das Ausländeramt, das 6 Monate Zeit hat  den Antrag zu bearbeiten (ab Anlage 19ter)

Wenn das Ausländeramt den Antrag ablehnt, erhalten Sie Anlage 20 mit oder ohne Anweisung das Land zu verlassen – Ein Einspruch ist  innerhalb von 30 Tagen möglich. Achtung: Wenn Sie den Antrag auf Familienzusammenführung als “anderes Familienmitglied” eingereicht haben, hat der Einspruch keine aufhebende Wirkung. In den anderen Fällen wohl, sprich in den anderen Fällen haben Sie auch ein Aufenthaltsrecht während der Einspruchsphase (Anlage 35)

Wenn das Ausländeramt den Antrag annimmt, erhalten Sie eine  F Karte (5 Jahre gültig)

 

4. Dauer des Aufenthaltstitels

Die Familienmitglieder eines EU-Bürgers erhalten ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (F Karte oder E Karte), dass jedoch ebenfalls während der ersten 5 Jahre an Bedingungen geknüpft ist.

Während diesen 5 Jahren kann das Aufenthaltsrecht des Nachziehers entzogen werden wenn:

  • Das Bleiberecht des EU-Bürgers wird entzogen
  • Der EU-Bürger wegzieht
  • Der EU-Bürger stirbt
  • Die Ehe oder Partnerschaft mit einem EU-Bürger aufgelöst oder annulliert wird oder es keinen gemeinsamen Haushalt mehr gibt
  • Das Familienmitglied eines EU-Bürgers zu einer unzumutbaren Belastung des belgischen Sozialsystems geworden ist
  • Wenn festgestellt wurde, das falsche Informationen oder Dokumente oder andere illegale Mittel benutzt wurden um die Familienzusammenführung zu ermöglichen.

Falls das Aufenthaltsrecht entzogen wird, bekommt die betroffene Person eine Anlage 21 ausgehändigt. Bei jeder Entscheidung muss die Dauer des Aufenthalts, das Alter, der Gesundheitszustand, die kulturelle und soziale Integration und die Familiensituation der Person berücksichtigt werden.

Ausnahmen:

Das Bleiberecht wird nicht entzogen, wenn:

  • der  EU-Bürger stirbt oder wegzieht, und die Kinder des EU Bürgers  eingeschult sind und das bis zum Abschluss der Studien.
  • der  EU-Bürger stirbt, der Nachzieher aber seit mindestens einem Jahr in Belgien gelebt hat und beweisen kann, dass er arbeitet, und genügend Geld für sich und seine Familie verdient um keine Last für das belgische Sozialsystem zu werden, und er dazu auch noch krankenversichert ist
  • Die Ehe oder Partnerschaft aufgelöst wird, oder kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und die Person über genügend Einkünfte verfügt, krankenversichert ist und:
    1. Der Haushalt während mindestens 3 Jahren bestand, und davon ein Jahr in Belgien
    2. Oder: das Sorgerecht des Kindes an den Nachzieher vergeben wird und der Richter es für wichtig ansieht, dass das Kind in Belgien bleibt
    3. Oder besonders schlimme Verhältnisse wie zum Beispiel häusliche Gewalt, ein Zusammenleben nicht mehr ermöglichen