Familienmitglieder eines Nicht-EU-Bürgers

Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen
Hier muss man unterscheiden zwischen Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht (B, C, D, F Karte) und befristetem Aufenthaltsrecht (A Karte).
Für Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht gilt, dass eine Familienzusammenführung nur möglich ist, wenn ihr Aufenthaltsrecht seit mindestens 12 Monaten besteht.
Außer:

  • Wenn der Drittstaatsangehörige einen internationalen Schutz erhalten hat (subsidiairer Schutz oder Flüchtlingsschutz)
  • Wenn die Partnerschaft bereits vor Einreise des Drittstaatsangehörigen in Belgien bestand
  • wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben
  • wenn der Nachzieher ein behindertes volljähriges  Kind des Drittstaatsangehörigen ist

1. Folgende  Familienmitglieder können nach Belgien kommen:

  • Ehepartner  oder  Gleichgestellte Partnerschaft  (einige Länder ermöglichen es eine Partnerschaft als Alternative zur Ehe zu schließen. Belgien muss diese Partnerschaft als gleichwertig zur belgischen Ehe anerkennen. Dies ist der Fall für registrierte Partnerschaften in Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, Norwegen, Großbritannien und Schweden)
    Beide Partner müssen älter als 21 Jahre sein, es sei denn die Partnerschaft (Ehe oder Gleichgestellte Partnerschaft) bestand bereits im Herkunftsland, dann müssen sie älter als 18 Jahre sein
  • In einer belgischen Gemeinde als “Gesetzlich Zusammenlebende” eingetragener Partner:
    • beide Partner müssen älter als 18 Jahre alt sein und mindestens ein Jahr vor Antragstellung zusammengelebt haben
    • oder älter als 21 Jahre alt sein und sich seit mindestens  2 Jahren kennen und regelmäßig getroffen haben oder ein  gemeinsames Kind haben
    • den Partnern ist eine Heirat nicht verweigert worden
    • der Verwandtschaftsgrad ermöglicht eine Heirat
    •  sie sind unverheiratet
  • Minderjährige, unverheiratete Kinder des Drittstaatsangehörigen oder seines Partners
  • Behinderte, volljährige, unverheiratete Kinder des Drittstaatsangehörigen oder seines Partners
  • Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen, der einen internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) erhalten hat

 

2. Die wichtigsten Bedingungen bzw. Dokumente zur Familienzusammenführung

  • Beweis der Verwandtschaft (Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde oder Beweis der registrierten Partnerschaft,…)
  • Beweis der Identität des Nachziehers (Pass )
  • Beweis, dass der Drittstaatenangehöriger über genügend Wohnraum verfügt (Kopie registrierter Mietvertrag oder der Eigentumsakte )
  • Beweis, dass die Person in Belgien über stabile, ausreichende (120% des Eingliederungseinkommens, sprich mindestens 1505,78€ Netto) und regelmäßige Einkünfte verfügt.
  • Beweis,  dass der Nachzieher krankenversichert ist (über die Krankenkasse der Person, die in Belgien lebt oder über eine private Krankenversicherung)
  • Wenn nur die Kinder nachziehen: Beweis des Sorgerechts des Elternteils zu dem die Kinder nachziehen und Einverständniserklärung des anderen Elternteils
  • Beweis der Zahlung der administrativen Gebühr. Es sei denn Sie sind von der Zahlung befreit ( zB. Familienmitglieder von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Geschützten müssen keine administrative Gebühr zahlen)
  • Beweis, dass der Nachzieher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist (Auszug aus dem Strafregister für über 18 Jährige)
  • Beweis, dass der Nachzieher keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt (medizinisches Attest von einem von der belgischen Botschaft anerkannten Arzt)
  • Beweise, dass die Altersbedingungen erfüllt sind
  • Die Nachzieher müssen effektiv nach Ankunft in Belgien mit der Person, mit der sie eine Familienzusammenführung  beantragt haben,  zusammenleben.

Achtung:

  • Die ausländischen Dokumente (Urkunden + polizeiliches Führungszeugnis) müssen in einer der belgischen Landessprachen übersetzt (falls sie nicht auf Englisch verfasst sind) und legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden und dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
  • Einkommensbedingung gilt nicht, wenn nur die minderjährigen Kinder des Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder seines (Ehe)Partners die Familien-zusammenführung beantragen.
  • Einkommensbedingung, genügend Wohnraum,  Krankenversicherung muss nicht nachgewiesen werden:
    • Wenn Drittstaatsangehöriger ein anerkannter Flüchtling ist oder den Subsidiären Schutz erhalten hat UND die Familienbeziehung vor Ankunft des Drittstaatsangehörigen in Belgien bestand UND der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb eines Jahres nach Anerkennung des internationalem Schutz gestellt wird. Entscheid des Generalkommissariats oder des Rats für Ausländerstreitigkeiten beifügen.
    • Für Eltern von unbegleiteten Minderjährigen, die einen internationalen Schutz erhalten haben. Beweis der Anerkennung und der Minderjährigkeit beifügen.

Gut zu wissen:

  • Achten Sie bei der Übersetzung und bei den ausgesellten Dokumenten darauf, dass die Namen und Geburtsdaten mit denen auf ihrem Pass übereinstimmen. Ansonsten kann es zu Schwierigkeiten bei der Anmeldung in Belgien kommen.
  • Minderjährige Kinder müssen keine administrative Gebühr zahlen, wohl aber die Visagebühr

 

3. Prozedur

Sie müssen den Antrag auf Familienzusammenführung in der belgischen Botschaft oder dem belgischen Konsulat in Ihrem Herkunftsland stellen. Dazu müssen Sie alle genannten Dokumente einreichen, die beweisen, dass die Bedingungen erfüllt sind UND ein „Visumsantragsformular D“ in zweifacher Ausführung
(erhältlich bei den Botschaften oder im Internet: „Formulaire de Visa D“).

Die Botschaft prüft die Vollständigkeit des Antrags und ob die Dokumente in der richtigen Form eingereicht wurden (Legalisierung, Übersetzung, nicht älter als 6 Monate…). Außerdem müssen Sie eine Botschaftsgebühr von 180€/Person zahlen.
Ist der Antrag vollständig und die Botschaftsgebühr gezahlt, erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung (Anlage 15quinquies). Die Botschaft schickt den Antrag zum Ausländeramt nach Brüssel, das innerhalb von 9 Monaten ab Erhalt der Anlage 15quinquies eine Entscheidung treffen muss. Diese Frist kann in Ausnamefällen 2-mal um jeweils 3 Monate verlängert werden.

Wird der Antrag angenommen erhalten Sie ein Visum D, mit dem Sie legal nach Belgien einreisen können. In Belgien müssen Sie sich innerhalb von 8 Tagen bei der Wohngemeinde anmelden. Sie erhalten eine A-Karte.
Wird der Antrag abgelehnt können Sie einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitsachen einreichen.

Auf der Website des Ausländeramts können Sie den Verlauf Ihrer Akte verfolgen.

Gut zu wissen: Familienmitglieder eines Anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Geschützten können den Antrag bei egal welcher belgischen Botschaft einreichen. Dies gilt für andere Familienmitglieder nicht. Sie müssen den Antrag immer bei der belgischen Botschaft einreichen, die zuständig ist für das Land in dem Sie leben und einen legalen Aufenthalt haben.

 

Antrag in Belgien als Familienmitglied eines Drittstaatsangehörigen?
Als Familienangehörige/r eines Drittstaatsangehörigen können Sie Ihren Antrag auf Familienzusammenführung nur dann in Belgien stellen, wenn Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie verfügen bereits über ein Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten
  • Sie haben ein Aufenthaltsrecht für maximal 3 Monate UND
    • Sie sind von der Visumspflicht befreit und stellen den Antrag während ihres legalen Aufenthalts
    • Sie sind Minderjährig
    • oder Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, der in Belgien internationalen Schutz (Anerkannter Flüchtling oder subsidiär Geschützter) erhalten hat
    • oder Sie haben ein Visum C im Hinblick auf eine Heirat in Belgien erhalten
  • Sie können beweisen, dass aussergewohnliche Umstände vorliegen, die eine Rückkehr in Ihr Heimatland verhindern.

Die Prozedur verläuft hier immer in 2 Phasen. Sie müssen erst beweisen, dass Sie die Bedingungen erfüllen, um den Antrag in Belgien einreichen zu können (Annehmbarkeit). Ist dies der Fall prüft das Ausländeramt, ob Sie die Bedingungen erfüllen für die Familienzusammenführung (Entscheidung zum Grunde). Sie müssen also bei der Antragstellung Dokumente vorlegen, die beweisen, dass sie BEIDE Bedingungen erfüllen.

Wenn Sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen (egal ob für mehr oder weniger als 3 Monate) und einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, muss das Ausländeramt sich an Bearbeitungsfristen halten (in der Regel 9 Monate).
Wenn Sie nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen,  besteht keine Bearbeitungsfrist für die Annahmbarkeitsphase und Sie erhalten  auch kein Aufenthaltsrecht während dieser ersten Phase.  Erst wenn der Antrag als Annehmbar erklärt wurde, erhalten Sie ein Aufenthaltsrecht und ist das Ausländeramt an Fristen gebunden (9 Monate). Das Ausländeramt interpretiert aussergewöhnliche Umstände sehr streng.

Wird meine Ehe in Belgien anerkannt?
Um eine Familienzusammenführung zu beantragen, muss die Ehe vom Ausländeramt als gültig anerkannt werden. Wird die Heirat von einem belgischen Standesbeamten geschlossen, so gilt sie automatisch als gültig. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen so gilt sie als gültig, wenn alle Prozeduren und Formalitäten des Landes respektiert wurden, und die Ehepartner die Grundbedingungen der Ehe ihres Landes respektieren.

Achtung: Eine Ehe, auch wenn sie die Grundbedingungen und die Formerfordernisse des Herkunftslandes erfüllen, wird nicht anerkannt, falls diese gegen die öffentliche Ordnung in Belgien verstoßen. Eine Doppelehe, auch wenn sie im Herkunftsland erlaubt ist, wird in Belgien daher nicht anerkannt.

Eine religiöse Ehe, die im Ausland geschlossen wurde, wird in Belgien anerkannt, falls die Form dieser Heirat von dem Land akzeptiert wurde, in dem sie vollzogen wurde.

Sind Sie Familienmitglied eines anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Geschützen und haben bereits zusammengelebt bevor ihr Verwandter nach Belgien gekommen ist?
Dann darf das Ausländeramt oder die Botschaft nicht einfach den Antrag ablehnen, weil nicht alle genannten Dokumente in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurden. Wenn Sie erklären können, warum Sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen können, muss das Ausländeramt auch andere Beweise Ihrer Verwandschaft akzeptieren.  Sollten keine sonstigen Beweismittel vorliegen, muss das Ausländeramt weitere Untersuchungen durchführen und in letzter Instanz einen DNA Test anbieten. Aber Achtung, dies kann zu erheblichen Verzögerungen Ihrer Prozedur führen.
Wenn Sie nicht alle Dokumente vorlegen können, bitten Sie die Botschaft den Antrag so entgegen zu nehmen wie er ist. Sie können Ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung beilegen, in der Sie erklären warum es Ihnen nicht möglich ist bestimmte Dokumente in der erforderlichen Form vorzulegen.

DNA Test?
Falls es an Beweisen fehlt um die Familienbande nachzuweisen, kann das Ausländeramt vorschlagen einen DNA-Test zu machen. Hier kann anhand von einigen Bluttropfen festgestellt werden, ob die Personen biologisch verwandt sind.  Der DNA-Test kann nur dann gemacht werden, wenn die Familienmitglieder einverstanden sind. Der Test kostet 200 Euro pro Person (Stand 2018).
In Belgien wird der DNA-Test im Erasmus Krankenhaus in Brüssel gemacht.  Im Ausland wird die Blutabnahme von der Botschaft oder dem Konsulat Belgiens organisiert.

4. Aufenthaltsrecht in Belgien

Als Familienmitglied eines Drittstaatsangehörigen erhalten Sie während der ersten 5 Jahre eine A Karte. Die Gültigkeit der A Karte ist in der Regel ein Jahr. Sie kann aber nie die der Person in Belgien mit befristetem Aufenthalt überschreiten. Ist beispielsweise die A Karte Ihres Partners (Elternteils,…) nur noch 6 Monate gültig, so wird auch Ihre A Karte nur 6 Monate gültig sein. Ist sie 18 Monate gültig, ist Ihre A Karte 12 Monate gültig.

Verlängerung der A Karte

Egal ob das Familienmitglied in Belgien über ein unbefristetes oder ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt, Sie müssen Ihren Aufenthaltstitel jedes Jahr verlängern und zwar zwischen 30 und 45 Tagen bevor die Karte abläuft. Bei jedem Antrag auf Verlängerung müssen Sie Beweise vorlegen, die belegen, dass die Bedingungen für Familienzusammenführung weiterhin erfüllt sind.

Überprüfung des Aufenthaltsrechts durch das Ausländeramt
Das Ausländeramt überprüft beim Verlängerungsantrag, ob die Bedingungen immer noch erfüllt sind. Das Ausländeramt kann aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt eine Überprüfung machen, wenn begründete Vermutungen vorliegen, dass die Bedingen nicht mehr erfüllt sind.

Ihr Aufenthaltsrecht kann beendet werden, wenn

  • die Bedingungen zur Familienzusammenführung nicht mehr erfüllt sind. Zum Beispiel, wenn Sie oder Ihr Partner nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Das Ausländeramt muss Einkünfte von anderen Familienmitgliedern berücksichtigen)
  • Sie keine familiäre Beziehung mehr unterhalten
  • Sie oder Ihr Partner eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft mit einem anderen Partner abgeschlossen haben
  • Sie die Ehe oder Partnerschaft nur eingegangen wurde um einen Aufenthaltstitel zu erhalten
  • Sie eine Gefahr darstellen für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit. Die Gefahr muss dabei ernst sein.

Beim Entzug des Aufenthaltsrechts muss das Ausländeramt Rechnung tragen mit der Dauer Ihres Verbleibs in Belgien, der Art Ihrer Familienbeziehungen in Belgien, die familiäre, kulturelle oder soziale Beziehung zu ihrem Herkunftsland.
Gegen eine Nichtverlängerung Ihres Aufenthaltsrechts können Sie binnen 30 Tagen einen Einspruch beim Rat für Ausländerstreitsachen einreichen. Dieser Einspruch hat in der Regel eine aufhebende Wirkung und sie erhalten eine Anlage 35.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht nach 5 Jahren
Wenn die Bedingungen noch nach fünf Jahren noch erfüllt sind, bekommen Sie ein unbefristetes und nicht mehr an Bedingungen geknüpftes Bleiberecht in Form einer B-Karte. Die Fünfjahresfrist beginnt ab dem Moment wo Sie die erste A Karte oder die Anlage 15bis erhalten haben.

 

Sie sind Opfer von häuslicher Gewalt?
Wenn Sie nicht mehr zusammenleben mit ihrem Partner bevor die Fünfjahresfrist abgelaufen ist, kann das Ausländeramt Ihr Aufenthaltsrecht entziehen. Es besteht hierauf eine Ausnahme: Das Ausländeramt darf Ihnen Ihr Aufenthaltsrecht nicht entziehen, wenn Sie beweisen, dass Sie während der Ehe oder Partnerschaft Opfer von häuslicher Gewalt in Form einer der folgenden Straftaten waren:

  • Vergewaltigung
  • Absichtlich zugefügte Verwundungen oder Schläge
  • Verabreichung von Stoffen, die Ihrer Gesundheit schweren Schaden zufügen können

Es ist dazu nicht notwendig, dass der Täter bereits von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt wird oder  verurteilt wurde. Die Beweise müssen dann allerdings sehr stichhaltig sein.

Das Ausländeramt darf das Aufenthaltsrecht auch nicht entziehen wenn Sie Opfer von anderen Formen häusllicher Gewalt (hierzu gehört auch psychische Gewalt) sind, insofern

  • Sie nicht länger zusammenleben mit ihrem Partner wegen intrafamiliärer Gewalt und
  • Sie  Schutz benötigen, zum Beispiel in einem Frauenfluchthaus

Bei psychischer Gewalt müssen Sie mehr Beweise vorlegen und müssen die Beweise eine längere Periode abdecken.

Sollten Sie Opfer sein von häuslicher Gewalt und deshalb den gemeinsamen Haushalt verlassen haben, informieren Sie das Ausländeramt und die Gemeinde darüber in schriftlicher Form und beschreiben Sie die Gründe Ihres Auszugs.
Das Ausländeramt wird Ihnen den Aufenthaltstitel erst mal nicht entziehen und die Situation prüfen. Die Gemeinde wird Sie bitten Beweise vorzulegen, die belegen, dass Sie Opfer von häuslicher Gewalt sind, wie zum Beispiel: das Protokoll Ihrer Anzeige bei der Polizei, einen Brief der Staatsanwaltschaft zum Stand der eventuellen Untersuchung, medizinische Atteste, Beweis, dass Sie in einem Frauenfluchthaus waren, Zeugenaussagen…

Haben Sie das Ausländeramt und die Gemeinde nicht informiert und ist das Aufenthaltsrecht bereits entzogen? Dann lohnt es sich das Ausländeramt so schnell wie möglich zu kontaktieren und Beweise vorzulegen, dass Sie Opfer von Häuslicher Gewalt sind. Das Ausländeramt kann die Entscheidung immer  überprüfen.
Ein Einspruch beim Rat für Ausländerstreitsachen macht keinen Sinn, wenn das Ausländeramt nicht über die häusliche Gewalt informiert war, als es den Aufenthaltstitel entzogen hat.