Seit März 2015 müssen Ausländer, die einen Antrag auf ein Bleiberecht stellen in gewissen Fällen eine administrative Gebühr zahlen (redevance administrative).
Der Staatsrat hat nun 2 der diesbezüglichen...
Die Beantragung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen (Humanitäre Regularisierung) eröffnet KEIN Recht auf Sozialhilfe.
Solange das Ausländeramt noch keine Entscheidung über Ihren Antrag auf humanitäre Regularisierung getroffen hat, haben Sie nur Recht auf dringende medizinische Hilfe. Auch während des Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der humanitären Regularisierung besteht kein Recht auf (finanzielle) Sozialhilfe. Ausnahme: Sie haben ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen Basis.
Erst wenn Ihr Antrag auf humanitäre Regularisierung für begründet erklärt wird, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe.
Sie erhalten in diesem Fall entweder eine A Karte (befristetes Aufenthaltsrecht) oder eine B Karte (unbefristetes Aufenthaltsrecht).
Ausnahme: Sie haben eine befristete Regularisierung (A Karte) erhalten aufgrund einer Arbeitsgenehmigung B oder einer Berufskarte. In diesem Fall haben Sie KEIN Recht auf Sozialhilfe (und auch nicht auf dringende medizinische Hilfe!)
Wenn Sie eine befristete Regularisierung aus einem anderen Grund erhalten haben als die Arbeitsgenehmigung oder die Berufskarte, die Verlängerung des Aufenthaltsrechts jedoch an die Bedingung geknüpft ist, dass Sie arbeiten, haben Sie Recht auf Sozialhilfe (während des legalen Aufenthalts).
Wenn Sie eine unbefristetete Regularisierung erhalten haben (B Karte) haben Sie immer Recht auf Sozialhilfe.
WICHTIGE HINWEISE
Seit März 2015 müssen Ausländer, die einen Antrag auf ein Bleiberecht stellen in gewissen Fällen eine administrative Gebühr zahlen (redevance administrative).
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