Kosten für die Beantragung eines Aufenthaltstitels

Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels müssen Sie mit folgenden Kosten rechnen:

  1. Konsulatsgebühren (handling fee):

Bei der Beantragung eines Visums bei einer belgischen Botschaft muss die sogenannte Konsulatsgebühr bezahlt werden. Sie wird auch handling fee genannt.

Die Konsulatsgebühren belaufen sich auf 180€ pro Person für ein Langzeitvisum (Visum D) und 80€ für ein Kurzzeitvisum (Visum C) (Stand November 2021).

Auch Minderjährige müssen die Konsulatsgebühr zahlen.

Außer:

  • bei der Beantragung eines Visum C.  Hier sind Kinder unter 6 Jahren von der Zahlung ganz befreit. Achtung: Kinder zwischen 6 und 12 Jahre müssen 40 € zahlen (Stand November 2021)
  • Sie sind Kinder eines EU-Bürgers oder Belgiers.

Der Ehepartner eines EU-Bürgers oder Belgiers, sein Kind unter 21 Jahren und seine Eltern, die zu seinen Lasten sind, müssen die Konsulatsgebühr ebenfalls nicht zahlen.

Die Gebühr muss in der lokalen Währung bei der Botschaft entrichtet werden.

 

  1. Administrative Gebühren

Am 11.09.2019 hat der Staatsrat die Gesetzgebung zur Zahlung der administrativen Gebühr teilweise annuliert (siehe Aktuelles).  Wir rechnen mit weiteren Entwicklungen in dieser Materie und raten Ihnen bis auf weiteres einen Anwalt oder spezialisierten Dienst zu konsultieren bevor Sie die Zahlung vornehmen.


Seit dem 2. März 2015 muss für die Bearbeitung bestimmter Visumanträge (D-Visum) und Aufenthaltsanträge in Belgien eine administrative Gebühr gezahlt werden. Wenn Sie von dieser Gebühr betroffen sind, müssen Sie sie zahlen, bevor Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder der Gemeinde einreichen. Bei Einreichung des Antrags müssen Sie den Zahlungsnachweis (Kopie des Kontoauszugs oder einen Zahlungsnachweis mit Poststempel) vorlegen.

Betrifft Ihr Antrag mehrere Personen, müssen Sie für jede volljährige Person eine Gebühr entrichten. Die Gebühr wird nicht erstattet, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

Achtung: Die administrative Gebühr ersetzt nicht die Konsulatsgebühr. Die Gebühr muss nur einmal entrichtet werden. Wenn Sie also die Gebühr gezahlt haben, als Sie Ihr Visum beantragt haben, müssen Sie nicht nochmal zahlen, um sich bei der belgischen Gemeinde einzutragen.

 

 

Auf welche Summe beläuft sich die Gebühr?

Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe wird dem Alter des Antragstellers und dem Zweck seines Aufenthalts Rechnung getragen. So sind bestimmte Antragsteller von der Zahlung der Gebühr befreit. Von der Gebühr betroffene Antragsteller zahlen 63 €, 209 € oder 366 € (Stand November 2021).

 

  • Wer ist von der Gebühr in Höhe von 63 € betroffen?

    1. Ausländer, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat und die eine Erlaubnis für einen Aufenthalt in Belgien von mehr als drei Monaten beantragen (Artikel 61/7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
    2. Familienmitglieder eines Ausländers, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, wenn diesem Ausländer der Aufenthalt in Belgien für unbegrenzte oder begrenzte Dauer erlaubt ist und die Familienmitglieder bereits in diesem anderen Staat seinem Haushalt angehörten (Artikel 10 oder 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);

 

  • Wer ist von der Gebühr in Höhe von 209 € betroffen?
  1. EU-Ausländer/Nicht-EU-Ausländer, die die Familienzusammenführung mit einem Nicht-EU-Ausländer beantragen, der sich für unbegrenzte Dauer in Belgien aufhält (Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:
      • der Antragsteller ist Begünstigter des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos);der Zusammenführende besitzt die Rechtsstellung eines Flüchtlings (kostenlos)
      • der Zusammenführende besitzt den subsidiären Schutzstatus (kostenlos);
      • der Antragsteller ist ein Kind mit einer Behinderung des oben genannten Ausländers, alleinstehend und älter als 18 Jahre und legt ein Attest vor, das von einem von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugelassenen Arzt ausgestellt worden ist und in dem bescheinigt wird, dass er wegen seiner Behinderung nicht für seinen Unterhalt sorgen kann (kostenlos);
      • der Antragsteller ist Familienmitglied eines Ausländers, dem ein anderer Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und hat bereits in diesem anderen Staat dem Haushalt dieses langfristig Aufenthaltsberechtigten angehört (63 €).

ii. EU-Ausländer/Nicht-EU-Ausländer, die die Familienzusammenführung mit einem Nicht-EU-Ausländer beantragen, der sich für begrenzte Dauer in Belgien aufhält (Artikel 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:

  • der Antragsteller ist Begünstigter des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos);
  • der Zusammenführende besitzt den subsidiären Schutzstatus oder ist als Flüchtling anerkannt (kostenlos);
  • der Antragsteller ist ein Kind mit einer Behinderung des oben genannten Ausländers, alleinstehend und älter als achtzehn Jahre und legt ein Attest vor, das von einem von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugelassenen Arzt ausgestellt worden ist und in dem bescheinigt wird, dass er wegen seiner Behinderung nicht für seinen Unterhalt sorgen kann (kostenlos);
  • der Antragsteller ist Familienmitglied eines Ausländers, dem ein anderer Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und hat bereits in diesem anderen Staat dem Haushalt dieses langfristig Aufenthaltsberechtigten angehört (63 €).

iii. EU-Ausländer/Nicht-EU-Ausländer, die die Familienzusammenführung mit einem Belgier beantragen (Artikel 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:

  • der Antragsteller ist ein Kind mit einer Behinderung des oben genannten Ausländers, alleinstehend und älter als 18 Jahre und legt ein Attest vor, das von einem von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugelassenen Arzt ausgestellt worden ist und in dem bescheinigt wird, dass er wegen seiner Behinderung nicht für seinen Unterhalt sorgen kann (kostenlos);
  • der Zusammenführende ist ein Belgier, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (Richtlinie 2004/38/EG) (kostenlos).

iv. Studenten, die bei einer von den öffentlichen Behörden organisierten, anerkannten oder bezuschussten Lehranstalt eingeschrieben sind (Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).

v. Ausländer, die einen Wechsel der Rechtsstellung beantragen, um eine Rechtsstellung zu erlangen, für die eine Gebühr in Höhe von 209€ zu entrichten ist (Beispiel: ein Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien in einem bestimmten Rahmen für begrenzte Dauer erlaubt ist und der aufgrund einer Einschreibung in einer öffentlichen Hochschuleinrichtung die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt).

vi. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht durch einen internationalen Vertrag, durch Gesetz oder durch einen Königlichen Erlass anerkannt ist (Artikel 10 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:

  • der Antragsteller ist Begünstigter des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos).

vii. Ausländer, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um die belgische Staatsangehörigkeit durch Option zu erwerben oder um diese Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (Artikel 10 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:

  • der Antragsteller ist Begünstigter des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos).

viii. Frauen, die durch ihre Heirat oder dadurch, dass ihr Ehemann eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben (Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), es sei denn:

  • die Antragstellerin ist Begünstigte des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos).

ix. In bestimmten Fällen Ausländer, die ein Rückreisevisum beantragen.

 

  • Wer ist von der Gebühr in Höhe von 366 € betroffen?
  1. Ausländer, die bei einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung (D-Visum – Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) oder bei der Gemeindeverwaltung (Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Artikel 25/2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981) eine Erlaubnis für einen Aufenthalt in Belgien von mehr als drei Monaten beantragen, es sei denn:
      • der Antragsteller ist Begünstigter des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 unterzeichnet wurde (kostenlos);
  2. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Belgien beantragen (Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
  3. Studenten, die bei einer privaten Lehranstalt eingeschrieben sind (Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
  4. Forscher, die eine Aufnahmevereinbarung unterzeichnet haben (Artikel 61/11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
  5. Hochqualifizierte Arbeitnehmer – Blaue Karte EU (Artikel 61/27 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
  6. Ausländer, die einen Wechsel der Rechtsstellung beantragen, um eine Rechtsstellung zu erlangen, für die eine Gebühr in Höhe von 366€ zu entrichten ist (Beispiel: ein Student, der im Rahmen einer Berufstätigkeit die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt);
  7. Ausländer, die nach einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr die Erlaubnis beantragen, nach Belgien zurückzukehren (Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Königlicher Erlass vom 7. August 1995);
  8. Ausländer, die nach einer langen Abwesenheit die Wiedererlangung ihrer Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen (Artikel 19 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980);
  9. In bestimmten Fällen Ausländer, die ein Rückreisevisum beantragen.

 

Weitere wichtige Informationen zur administrativen Gebühr

Anträge unzulässig, wenn Gebühr nicht gezahlt ist: Wenn Sie bei Einreichung Ihres Antrags keinen Nachweis über die Zahlung der Gebühr erbringen, ist Ihr Antrag unzulässig. Folglich wird die diplomatische oder konsularische Vertretung bzw. die Gemeindeverwaltung Ihren Antrag nicht annehmen. Er wird somit auch nicht bearbeitet. Die diplomatische oder konsularische Vertretung, die Gemeindeverwaltung oder das Ausländeramt notifiziert Ihnen diesen Beschluss mit einer Anlage 42. Um Ihren Antrag dennoch einreichen zu können, müssen Sie mit einem Nachweis über die Zahlung der Gebühr erneut vorstellig werden.

Ich habe zu wenig bezahlt: Die diplomatische oder konsularische Vertretung, die Gemeindeverwaltung oder das Ausländeramt wird Sie auffordern, den Restbetrag binnen 30 Tagen zu zahlen (Anlage 43). Wenn Sie den Nachweis über die Zahlung des Restbetrags nicht binnen 30 Tagen erbringen, ist Ihr Antrag unzulässig. Folglich wird die diplomatische oder konsularische Vertretung bzw. die Gemeindeverwaltung Ihren Antrag nicht annehmen. Er wird somit auch nicht bearbeitet. Die diplomatische oder konsularische Vertretung, die Gemeinde oder das Ausländeramt notifiziert Ihnen diesen Beschluss mit einer Anlage 42. Der von Ihnen bereits gezahlte Betrag wird nicht erstattet.

Ich habe zu viel bezahlt: Ihr Antrag ist zulässig und das Verfahren kann beginnen.

 

Wie zahle ich die Gebühr?
Die Gebühr muss mittels Überweisung auf das Konto BE57 6792 0060 9235 eingezahlt werden.

IBAN                       BE57 6792 0060 9235
BIC                          PCHQBEBB
Bank                       BPOST SA, Centre Monnaie (ohne Nummer), 1000 Bruxelles

Begünstigter        FÖD Inneres, Ausländeramt, Chaussée d’Anvers 59B, 1000 Bruxelles

Bei der Überweisung zu übermittelnde Angaben

  • Name und Vorname des Antragstellers (wie im Pass angegeben)
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsdatum: Tag (TT), Monat (MM), Jahr (JJJJ)
  • Grund des Aufenthalts (Artikel des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 angeben)

Zu beachtende Struktur:
Name_Vorname_Staatsangehörigkeit_TT.MM.JJJJ_Artikel (Artikel angeben) Gesetz 15.12.1980

Beispiel: YANG_CHUAN_PAKISTANI_01.02.1930_Artikel 10bis_Gesetz 15.12.1980

Wenn die Anzahl Zeichen die zulässige Höchstzahl überschreitet, geben Sie bitte prioritär den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers an.

Sie sind nicht von der Gebühr betroffen, wenn:

  • Sie unter 18 Jahren sind
  • Sie einen Asylantrag oder einen Antrag auf subsidiären Schutz einreichen
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung aus medizinischen Gründen  beantragen (Artikel 9ter des Gesetzes vom 15.12.1980)
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung als Unionsbürger oder  als schweizer Staatsangehöriger beantragen  (Artikel 42 des Gesetzes vom 15.12.1980)
  • Sie eine Aufenthaltsgenehming als Familienmitglied eines Unionsbügers beantragen (Artikel 42 des Gesetzes vom 15.12.1980)
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienmitglied eine Belgiers beantragen, der sein Recht auf Freizügigkeit genutzt hat, unter der Bedingung, dass Sie Teil des Haushaltes dieses Belgiers waren im EU Staat in dem er mehr als 3 Monate legal gelebt hat bevor er nach Belgien zurückgekehrt ist (Art. 42)
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehepartner eines von Belgien anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Geschützten beantragen (Art. 10 oder 10bis)
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung als Elternteil eines zum Zeitpunkt der Einreise nach Belgien unbegleiteten Minderjährigen, der einen Internationalen Schutz erhalten hat beantragen. Ist der Minderjährige im Laufe der Asylprozedur volljährig geworden, sind Sie von der Zahlung befreit, wenn Sie den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes einreichen. (Art. 10 oder 10bis)
  • Sie als Staatenlos anerkannt worden sind vom Familiengericht
  • Sie Begünstigter des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 oder sein Familienangehöriger sind
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen als behindertes volljähriges Kind eines Belgiers oder eines Nicht EU Bürgers.
  • Sie ein Aufenthaltsrecht beantragen um in Belgien zu studieren oder zu forschen und folgendes Formular vorlegen. (Attest, dass Sie eine Börse erhalten haben)

 

3. Sonstige Kosten:

Sie müssen ausserdem mit folgenden Kosten Rechnen:

  • Übersetzungskosten (Urkunden oder andere vorgelegten Dokumente müssen in eine der belgischen Landesprachen übersetzt werden. Es sei denn, das Original ist auf english)
  • Kosten für Legalisierung oder das Apostilleverfahren: Zur Zeit kostet die Legalisierung bei der belgischen Botschaft 20€ pro Dokument
  • Arztkosten (für das medizinische Attest)