Recht zu arbeiten aufgrund des Aufenthaltstitels: darf ich mit meinem Aufenthaltstitel arbeiten?
Grundsätzlich gilt: Wer als Nicht-Belgier in Belgien als Arbeitnehmer oder Selbständiger arbeiten möchte, muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein.
Sind Sie berechtigt, mit Ihrem Aufenthaltstitel in Belgien zu arbeiten?
- B, C, D, E, E+, EU, EU+, F, F+ Karte: Mit diesen Aufenthaltstiteln dürfen Sie uneingeschränkt in Belgien als Selbständiger oder Arbeitnehmer arbeiten.
- M-Karte und N-Karte: als Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dürfen Sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger in Belgien arbeiten. Das gilt auch mit einer Anlage 56 oder mit einer Anlage 57 bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
- A-Karte: In diesem Fall sind einige Besonderheiten zu beachten:
- Wenn Sie als Selbständiger arbeiten möchten, brauchen Sie eine Berufskarte, solange Sie keinen unbefristeten Aufenthaltstitel haben. Achtung: anerkannte Flüchtlinge unterliegen dieser Bedingung nicht!
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- Studenten mit einer A-Karte dürfen arbeiten, jedoch mit einigen Einschränkungen. Während der Vorlesungszeit dürfen sie max. 20 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Regel gilt aber während der Semesterferien nicht. Für die selbständige Arbeit brauchen Studenten eine Berufskarte. Achtung: für Pflichtpraktika und duale Ausbildung sind andere spezifische Regeln zu beachten.
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- Doktoranden, die ihr Promotionsstudium absolviert haben, dürfen im Gegensatz zu Studenten während ihres Orientierungsjahres mit einer A-Karte ohne Beschränkungen arbeiten. Sobald Sie eine geeignete Arbeitstätigkeit gefunden haben, müssen Sie die Prozedur zur Statut-Änderung vom Studenten zum Arbeitsmigrant beginnen (Sie brauchen eine kombinierte Erlaubnis oder eine Berufskarte, je nachdem ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger arbeiten werden).
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- Als Familienangehöriger eines Studenten aus einem Drittstaat, der über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis, es sei denn, Sie sind Familienmitglied eines Doktoranten, der/die ihr Studium absolviert hat und sich gerade in einem Orientierungsjahr befindet.
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- Arbeitsmigranten aus Drittstaaten verfügen über einen „begrenzten“ Zugang zum Arbeitsmarkt, das bedeutet, dass sie nur bei dem Arbeitgeber arbeiten dürfen, über den sie den Aufenthaltstitel bekommen haben. Wenn sie den Arbeitgeber wechseln, muss der neue Arbeitgeber einen neuen Antrag auf Arbeitserlaubnis (kombinierte Erlaubnis) stellen.
- Orange Karte (Eintragungsbescheinigung): nur folgenden Personen dürfen mit einer Orangen Karte arbeiten:
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- Asylbewerber ab dem 4. Monat nach der tatsächlichen Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz
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- Opfer von Menschenhandel im Antragsverfahren
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- Familienangehöriger von Belgier oder EU-Bürger, während der Prozedur der Familienzusammenführung. Achtung: „Andere Familienmitglieder“ eines EU-Bürgers, dürfen während des Antragsverfahrens nicht arbeiten!
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- Familienmitglieder eines Drittstaatsangehöriger, die einen Antrag auf Familienzusammenführung in Belgien gestellt haben. Achtung: Familienangehörige von Studenten aus Drittstaaten brauchen eine Arbeitserlaubnis!
Achtung: Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit brauchen die obengenannten Kategorien jedoch eine Berufskarte!
- Anlage 19ter: Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Belgier oder mit einem EU-Bürger gestellt haben, dürfen mit der Anlage 19ter arbeiten.
Für Familienmitglieder von EU-Bürgern gilt zusätzlich: Folgende Familienmitglieder von EU-Bürgern sind auch während des Verfahrens der Familienzusammenführung von einer Berufskarte befreit, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben:
- Ehepartner (oder gleichgestellte Partner)
- (Enkel)Kinder unter 21 oder wenn sie zu Lasten sind
- Eltern und Großeltern, wenn sie zu Lasten sind
- Ehepartner eines (Enkel)Kindes unter 21 oder eines (Groß)Elternteils, die zu Lasten sind.
Achtung: „andere Familienmitglieder“ eines EU-Bürgers, dürfen während des Antragsverfahrens nicht arbeiten!
- Anlage 15: Folgende Personen dürfen mit einer Anlage 15 arbeiten:
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- Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Belgier oder mit einem EU-Bürger gestellt haben, und bis zur Ausstellung der elektronischen F-Karte
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- Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit Drittstaatsangehöriger, und bis zur Ausstellung der elektronischen A-Karte. Selbst wenn der Antrag im Ausland gestellt wurde, und nach der Erhaltung des Visums für Belgien, darf man nach Ankunft in Belgien mit der Anlage 15 arbeiten
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- Nach der Einreise nach Belgien mit einem humanitären Visum und bis zur Ausstellung der elektronischen A-Karte
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- Im Fall einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Regularisierung 9bis oder Regularisierung 9ter, und bis zur Ausstellung der elektronischen A-Karte. Achtung: im Fall einer Regularisierung 9ter, auch die Familienmitglieder, die durch den gleichen Antrag regularisiert wurden, dürfen bis zur Ausstellung der elektronischen A-Karte ebenfalls arbeiten!
- Anlage 35: Im Einspruchsverfahren gegen eine negative Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung mit Belgiern, EU-Bürgern oder Drittstaatsangenhörigen, darf man mit einer Anlage 35 arbeiten.
Achtung: als „anderes Familienmitglied“ eines EU-Bürgers, darf man während des Einspruchsverfahrens nicht arbeiten!
- Drittstaatsangehörige im kurzen Aufenthalt (< als 3 Monate): Besonderheiten. Es gibt Kategorien von Arbeitnehmern, die unter bestimmten Bedingungen während eines kurzen Aufenthalts von max. 3 Monaten von einer Arbeitserlaubnis befreit sind. Diese sind u. a. Journalisten, Berufssportler, Schiedsrichter und Trainer, Künstler, Handelsvertreter, Spezialisierte Techniker, Geistlichen von in Belgien anerkannten Religionsgemeinschaften, Postdoktoranten, Bestimmte Praktikanten, Fahr- oder Segelpersonal ausländischer Arbeitgeber, usw…
Quelle: vreemdelingenrecht.be (Stand 18.10.2021)