Registrierung

A.Registrierung eines Erstantrags

Ein Antrag auf internationalen Schutz muss immer persönlich eingereicht werden, sprich jedes Familienmitglied muss den Antrag persönlich stellen, auch die Kinder müssen anwesend sein. Auch gellten bestimmte Fristen innerhalb derer der Antrag eingereicht werden muss:

  •     Binnen 8 Tagen nach illegaler Einreise
  •     Binnen 8 Tagen nach Ablauf ihres Aufenthaltsrechts langer Dauer (mehr als 3 Monate)
  •     Bevor das Aufenthaltsrecht kurzer Dauer (weniger als 3 Monate) abgelaufen ist
  •     Sofort beim Versuch illegal in Belgien einzureisen

Beachtet man diese Fristen nicht, kann dies als ein Indikator für ein erhöhtes  Risiko auf Untertauchen gewertet werden oder wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt.

Die Prozedur der Antragstellung erfolgt seit 2018 in 3 Etappen:

 

1. Sie erklären, dass Sie internationalen Schutz benötigen.
Es gibt mehrere Instanzen, bei denen Sie diese Erklärung abgeben können

  • beim Ausländeramt in Brüssel  (Achtung: neue Adresse Boulevard Pacheco 44 (Cube) – 1000 Bruxelles). Montag bis Freitag  zwischen 8.45 Uhr und 10.00 Uhr
  • bei der Grenzschutzpolizei, wenn (und sobald) Sie an der Grenze festgehalten werden (Meist Flughafen Zaventem)
  • bei der Direktion einer Strafeinrichtung.

 

2. Der Antrag wird registriert
Das Ausländeramt hat 3 Tage (bis maximal 10 Tage) Zeit Ihren Antrag zu registrieren. In der Praxis geschieht die Registrierung meist, sobald Sie die Erklärung abgegeben haben. Hierbei werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen, ein Gesundheitsscreening gemacht, Ihre Identitätsdokumente in Bewahrung genommen,… Sie erhalten dann einen neuen Termin, bei dem Sie den Antrag auf internationalen Schutz effektiv einreichen.

3. Das effektive Einreichen des Antrags
Innerhalb von spätestens 30 Tagen ab der Erklärung muss das Ausländeramt Ihnen die Möglichkeit geben Ihren Antrag effektiv einzureichen. Dies ist nur möglich an dem Datum, den das Ausländeramt Ihnen bei der Registrierung mitgeteilt hat und an folgender Adresse: Boulevard Pacheco 44 – 1000 Bruxelles.

An dem Tag erhalten Sie die Anlage 26 oder bei einem Folgeantrag (also 2. oder weiteren Asylantrag) eine Anlage 26quinquies. Sie werden im Warteregister eingetragen und werden ein erstes Mal befragt. Spätestens hier wird auch geprüft, ob Sie besondere Bedürfnisse haben für die Prozedur (Beispiel: Sie wünschen ausschließlich von einer Frau befragt zu werden). Innerhalb von 8 Tagen ab der Einreichung Ihres ersten Antrags auf Internationalen Schutz (und nach Zulassung zur Einreise, wenn Sie den Antrag an der Grenze gestellt haben) müssen Sie sich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes anmelden. Nach Überprüfung der Anlage 26 (oder 25 bei Anträgen, die an der Grenze gestellt werden) und einer Wohnkontrolle, stellt Ihnen die Gemeinde eine orange Karte aus, die 4 Monate gültig ist und bis zum Ende der Asylprozedur verlängert wird.

Gut zu wissen:

Bei der ersten Befragung füllt das Ausländeramt einen Fragebogen mit Ihnen aus (Fragen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Reiseroute und zum Grund Ihres Antrags). Bitten Sie um eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens und melden Sie dem Ausländeramt innerhalb von 8 Tagen, wenn Sie noch Informationen hinzufügen möchten oder wenn der Fragebogen falsche Angaben enthält. Notfalls können Sie die Angaben auch noch korrigieren oder ergänzen am Anfang Ihrer Befragung durch das Generalkommissariat.

Mitteilung der Adresse: Sie müssen eine Adresse angeben, an der das Ausländeramt und das Generalkommissariat Ihnen Vorladungen, Fragen und Entscheidungen schicken kann. Dies muss nicht unbedingt Ihre Wohnadresse sein. Es kann auch die Adresse Ihres Anwalts sein. Sie müssen jedoch sicher sein, dass Sie die Dokumente, Vorladungen effektiv und schnell  erhalten. Wenn die Adresse sich ändert, teilen Sie dies dem Ausländeramt und dem Generalkommissariat per Einschreiben mit.

Überprüfen Sie, ob die Angaben auf der Anlage 26 (oder 25) korrekt notiert sind. Falls nicht, machen Sie das Ausländeramt oder das Kommissariat (während des Interviews) darauf aufmerksam. Eine spätere Veränderung ist nur noch möglich, wenn Sie offizielle Dokumente vorlegen (Pass, legalisierte Urkunden, etc.)

 

B. Registrierung eines Folgeantrags (also 2.,3. oder weiterer Asylantrag)

Ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz ist nur möglich, wenn eine definitive Entscheidung bezüglich des vorhergigen Antrags vorliegt. Auch gilt ein 2.,3.,… Antrag immer als Folgeantrag, unabhängig davon, ob Sie in der Zwischenzeit Belgien verlassen haben, bzw. in Ihr Herkunftsland zurückgereist sind.

Ist kein Asylantrag anhängig, registriert das Ausländeramt die neuen Elemente, auf die Sie sich berufen um einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Neue Elemente sind Angaben (Informationen, Dokumente,…) die die Wahrscheinlichkeit  einen internationalen Schutz zu erhalten offensichtlich erhöhen und die noch nicht vom Generalkommissariat untersucht wurden.  Sie müssen dabei auch erklären, warum Sie diese Elemente nicht schon früher eingebracht haben. Sie erhalten eine Anlage 26quinquies.

Das Ausländeramt leitet Ihren Antrag weiter an das Generalkommissariat und verlängert die Anlage 26quinquies bis das Generalkommissariat entscheidet, ob es den neuen Antrag annimmt oder nicht.

Wenn das Generalkommissariat den neuen Antrag für annehmbar erklärt, erhalten Sie von der Gemeinde eine Orange Karte, die 4 Monate gültig ist und bis zum Ende der Prozedur verlängert wird.

Wenn das Generalkommissariat den neuen Antrag für Nicht-Annehmbar erklärt, verlängert das Ausländeramt Ihre Anlage 26quinquies bis zum Ende des Berufungsverfahrens, es sei denn es handelt sich um den 3. Asylantrag, dann verlängert das Ausländeramt Ihre Anlage 26quinquies nicht und erteilt Ihnen einen Befehl Belgien zu verlassen.

 

C. Registrierung von Minderjährigen Asylsuchenden

1. Begleitete Minderjährige

Wenn Sie als Asylsuchende mit Ihren minderjährigen Kindern nach Belgien gekommen sind, dann müssen Sie den Asylantrag gemeinsam mit Ihren Kindern einreichen (diese müssen also bei der Beantragung ebenfalls anwesend sein). Die Kinder werden auf der Anlage 26 der Mutter gemeldet mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum. Ist nur der Vater in Belgien, dann werden die Kinder auf der Anlage 26 des Vaters gemeldet.

Die Kinder folgen dem Elternteil mit dem günstigsten Statut.

Im Asylverfahren folgen die Kinder dem Schicksal ihrer Eltern, auch wenn sie während des Verfahrens volljährig werden. Das Kind bekommt immer den Aufenthaltsstatus des Elternteils mit dem günstigsten Status. Sind die Eltern geschieden, erhält das Kind den Aufenthaltsstatus des Elternteils, mit dem es zusammenlebt.

Was passiert mit den Kindern, die erst später nach Belgien kommen oder die während des Asylverfahrens geboren werden?

Kommen während des Asylverfahrens noch weitere, minderjährige Kinder hinzu, dann müssen sie auf der Anlage 26 der Mutter oder des Vaters eingetragen werden. Die Vorgehensweise ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Kind in Belgien oder im Ausland geboren ist.

Wenn ein Kind während des Verfahrens in Belgien geboren wird, muss es durch die Gemeinde registriert werden. Die Gemeinde schickt die Geburtsurkunde dann per Fax an das Ausländeramt. Das Ausländeramt ergänzt das Warteregister um den Namen des Kindes und trägt es auf der Anlage 26 der Mutter ein.

Wenn ein minderjähriges Kind nicht in Belgien geboren ist, dann müssen die Eltern einen Termin mit dem Ausländeramt vereinbaren um das Kind zu registrieren:

Bureau Miderjarigen  – Telefon 02 206 13 63 – Fax 02 274 66 57 -Bur_3MO1@dofi.fgov.be

Dort müssen Sie die erforderlichen Ausweisdokumente Ihres Kindes vorlegen. Eventuell folgt eine Befragung. Das Ausländeramt untersucht, ob es sich tatsächlich um Ihr Kind handelt. Wenn dies der Fall ist, trägt das Ausländeramt das Kind auf der Anlage 26 (25) und ins Warteregister ein.

Ist es möglich als begleiteter Minderjähriger einen eigenen Asylantrag einzureichen?

In manchen Situationen kann es sinnvoll sein, dass das Kind einen eigenen Asylantrag einreicht. Dies ist der Fall, wenn das Kind eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Eltern nicht betreffen. In diesem Fall erhält der begleitete Minderjährige eine eigene Anlage 26. Das Ausländeramt und das Kommissariat muss bei den Befragungen dem Alter des Minderjährigen Rechnung tragen.

2. Nicht begleitete Minderjährige (MENA = Mineur non accompagné)

Nicht begleitete Minderjährige, sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet sind.

Nicht begleitete Minderjährige haben besondere Rechte. Ihnen wird ein Vormund zugewiesen, der den Auftrag hat den Minderjährigen zu begleiten und zu vertreten bei allen administrativen Schritten, auch bezüglich des Aufenthaltsrechts.

Sie können die gleichen Aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten nutzen wie Erwachsene, also auch einen Asylantrag einreichen. Auch hier muss das Ausländeramt und das Kommissariat dem Alter des Minderjährigen Rechnung tragen bei den Befragungen und werden die Dublin Kriterien nicht angewandt, wenn dies nicht im Interesse des Minderjährigen ist.

Allerdings besteht für nicht begleitete Minderjährige  noch ein besonderes Aufenthaltsrecht (siehe: Besonderer Aufenthalt von Nicht begleiteten Minderjährigen)

Bei Zweifeln über das richtige Alter des Nicht begleiteten Minderjährigen, kann das Alter mittels einer medizinischen Untersuchung festgestellt werden.