Sozialhilfe seitens des ÖSHZ

Sozialhilfe seitens des ÖSHZ

Menschen ohne Aufenthaltsrecht haben im Prinzip keinen Anspruch auf soziale Hilfen seitens des ÖSHZ, außer der dringenden medizinischen Hilfe. (Mehr dazu erfahren Sie im Menüpunkt Papierlosigkeit und medizinische Versorgung.)

Wer legal in Belgien verblieben ist und Sozialhilfe bezogen hat, behält das Recht auf Sozialhilfe, bis er das Land verlassen hat bzw. maximal bis zu dem Termin, der auf dem Ausweisungsbefehl vermerkt ist.  Wird der Termin auf dem Ausweisungsbefehl verlängert, wird auch das Recht auf Sozialhilfe um die gleiche Zeit verlängert.

Eine Verlängerung des Ausweisungstermins kann zum Beispiel beantragt werden,

  • -wenn eine Initiativerklärung zur freiwilligen Rückkehr unterschrieben worden ist (siehe Kapitel Freiwillige Rückkehr)
  • -wenn Kinder unter 18 Jahren betroffen sind, die die Schule besuchen und der Ausweisungsbefehl nach den Osterferien erfolgt ist, damit die Kinder das Schuljahr beenden können.

Wenn der Termin, der auf dem Ausweisungsbefehl vermerkt ist, verstrichen ist, besteht im Prinzip nur noch ein Recht auf dringende medizinische Hilfe.

Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen:

Übermacht

Wenn man beweisen kann, dass man dem Ausweisungsbefehl nicht Folge leisten kann aus Gründen, die unabhängig vom eigenen Willen sind (z.B. sehr ernste Gesundheitsprobleme, nicht über die notwendigen Reisedokumente verfügen und sich diese auch nicht besorgen können) kann man eventuell ein Recht auf Sozialhilfe beim Arbeitsgericht einklagen.
Befindet man sich in einer solchen Situation, ist es ratsam einen Anwalt oder spezialisierten juristischen Dienst zu konsultieren und sich beraten zu lassen.

Familien mit minderjährigen Kindern

Minderjährige Kinder ohne legalen Aufenthalt, die mit ihren Eltern in Belgien in einer Notsituation leben, haben Recht auf die Hilfe, die sie brauchen, um eine gesunde Entwicklung  zu garantieren. Diese Hilfe wird in Form einer materiellen Hilfe gewährt, sprich wird den Familien kein Geld ausgezahlt, sondern sie erhalten Obdach, Essen,… Im Prinzip haben nur die Kinder das Recht auf Hilfe, in der Praxis wird aber die gesamte Familie untergebracht.

Einen entsprechenden Antrag kann beim ÖSHZ gestellt werden.

Das ÖSHZ führt eine Sozialuntersuchung durch und leitet bei Bedürftigkeit den Antrag weiter an Fedasil. Nach positivem Entscheid, muss die Familie sich beim Dienst Dispatching in Brüssel melden, von wo aus sie dann in das offene Rückkehrzentrum geleitet wird.

Dort wird ein Beamter des Ausländeramts prüfen, ob noch Prozeduren anhängig sind. Ist dies der Fall werden diese Prozeduren prioritär behandelt. Falls keine Perspektive auf ein Aufenthaltsrecht besteht, erhält die Familie einen Befehl das Land zu verlassen. Ist die Familie nicht bereit freiwillig zurück zu kehren, kann die Familie in eine Rückkehrwohnung gebracht werden im Hinblick auf eine erzwungene Ausweisung.

Das ÖSHZ muss papierlose Familien spontan auf die Möglichkeit der materiellen Hilfe aufmerksam machen.
Es muss die Familien auch über die Art und Bedingungen der Hilfe unterrichten, wenn die Familie einen Antrag auf materielle Hilfe stellt:

  • Dass die materielle Hilfe in einem offenen Rückkehrzentrum angeboten wird, das durch das Ausländeramt verwaltet wird
  • Dass eine Rückkehrprozedur gemacht wird im Hinblick auf eine Freiwillige Rückkehr
  • Dass das Nicht-Einverständnis zu einer freiwilligen Rückkehr nach Ablauf einer Frist dazu führen kann, dass die Familie vom Ausländeramt in eine Rückkehrwohnung verlegt wird, von wo aus die erzwungene Rückkehr organisiert wird.