Geburtsurkunde
Eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde benötigen Sie, ein Auszug aus der Geburtsurkunde reicht nicht aus. Die Mitarbeiter des Standesamtes beantragen die Kopie selbst, wenn Sie in Belgien geboren sind oder Ihre Geburtsurkunde in Belgien eingetragen wurde.
Erfragen Sie als anerkannter Flüchtling eine Geburtsurkunde beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (Service documents).
Falls es nicht möglich ist eine Geburtsurkunde zu erhalten (z. B. bei Flucht und Unmöglichkeit in sein Land zurückzukehren, da Geburtsurkunden nur im Herkunftsland ausgestellt werden), kann eine sogenannte „Offenkundigkeitsurkunde“ (Acte de notoriété) vorgelegt werden.
Beantragen Sie eine Offenkundigkeitsurkunde beim Friedensgericht.
In dieser Urkunde bestätigen 2 Zeugen die Angaben des Antragstellers, dabei geht es um den Namen, den Vornamen, den Beruf und den Wohnort des Antragstellers und seiner Eltern sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Gründe, warum der Antragsteller keine Geburtsurkunde vorlegen kann.
Wichtig: Die Zeugen können, müssen aber keine Familienmitglieder sein. Sie müssen älter als der Antragsteller sein und aus dem gleichen Gebiet stammen.
Die Offenkundigkeitsurkunde des Friedensrichters muss vom Gericht erster Instanz homologiert werden.
Beweis der Identität
Im Prinzip mittels Pass oder Ausweis. Ist dies nicht möglich, kann jedes andere Dokument vorgelegt werden, dass die Identität beweist, z. B. ein Führerschein oder ein Laissez-Passer mit Foto. Das Dokument muss ein Foto enthalten und von einer Behörde ausgestellt worden sein.
Falls ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt auch dieser als Nachweis der Identität, dabei muss eine Bescheinigung vom Notar, der den Ehevertrag aufgesetzt hat, vorgelegt werden. Diese Bescheinigung kann auch bis spätestens 5 Tage vor der Eheschließung nachgereicht werden.
Zusätzliche Dokumente
Personen, die nicht im Bevölkerungsregister oder im Ausländerregister eingetragen sind, benötigen zusätzlich:
- Beweis der Nationalität: Ein Dokument, das die Nationalität bestätigt und von einer nationalen Behörde ausgestellt wurde.
- Beweis unverheiratet zu sein: Als Beweis unverheiratet zu sein, gilt ein Attest, das von einer nationalen Behörde ausgestellt worden ist.
- Beweis der Einschreibung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister oder Beweis des effektiven Wohnorts in Belgien von mehr als 3 Monaten. Ist man im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen, kann der Standesbeamte diese Information im Nationalregister finden und der Akte beifügen. Dies ist nicht möglich wenn man im Warteregister eingetragen ist. In diesem Fall muss man die Einschreibung selbst beweisen.
Wichtig: Ist man in keinem Register eingetragen, muss man beweisen können, dass man sich länger als 3 Monate in Belgien aufhält. Dieser Beweis kann mit allen möglichen Beweismitteln geliefert werden, z. B. mit einen Mietvertrag, einem Flugticket, einem Bericht des Viertelpolizisten, etc.
- Zustimmung des abwesenden Ehepartners. Normalerweise muss das Heiratsaufgebot (Heiratserklärung) von beiden zukünftigen Eheleuten bei der Gemeinde gemacht werden. Ist nur einer der zukünftigen Partner in Belgien, muss dieser ein schriftliches und legalisiertes Dokument vorlegen in dem der abwesende zukünftige Ehepartner bevollmächtigt das Heiratsaufgebot alleine einzureichen und sich mit dem Heiratsaufgebot einverstanden erklärt.
Daneben kann der Standesbeamte jedes andere Dokument verlangen, das er notwendig erachtet um festzustellen, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden um in Belgien heiraten zu können. Das kann beispielsweise eine Akte des Gewohnheitsrechts (certificat de coutume) sein. Dabei handelt sich um ein Dokument aus dem Herkunftsland, in dem die Bedingungen aufgeführt sind, die in diesem Land gelten um heiraten zu können (in Botschaft oder Konsulat erhältlich).
Wichtig: Alle nicht-belgischen Dokumente müssen legalisiert sein und sollten in eine für den Standesbeamten verständlichen Sprache übersetzt werden (in Ostbelgien am besten auf Deutsch).