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Im Falle eines Problems mit föderalen Behörden
STAATLICHE SOZIALE HILFEN
Soziale Eingliederung
Tatsächlicher Wohnsitz in Belgien
Volljährigkeit oder gleichgestellte Volljährigkeit
Nationalität bzw. Aufenthaltsrecht
Über unzureichende Mittel verfügen
Arbeitsbereitschaft
Rechte auf andere Sozialleistungen sind ausgeschöpft
Verweis auf unterhaltspflichtige Familienmitglieder
Sozialhilfe
Sie sind bedürftig
Legaler Aufenthalt in Belgien
Aufenthalt kurzer Dauer
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Familienangehörige eines Belgiers
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit begrenztem Aufenthaltsrecht
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit unbegrenztem Aufenthaltsrecht
Drittstaatsstudent
Humanitäre Regularisierung Artikel 9bis
Medizinische Regularisierung Artikel 9ter
Langfristig Aufenthaltsberechtigte
Asyl
Subsidiärer Schutz
Anerkannte Staatenlose
Opfer von Menschenhandel
Erklärung zur freiwilligen Rückkehr
Unmöglichkeit der Rückkehr
Nicht begleitete Minderjährige (MENA)
Belgisches Kind von Eltern, die sich illegal in Belgien aufhalten
Ausländischer Minderjähriger, der sich illegal mit seinen Eltern im Land aufhält
Ausländer in Berufung mit aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer in Berufung mit nicht aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
Einwanderer mit unregelmäßigem Aufenthalt
Ausländer, die einen Befehl erhalten haben, das Land zu verlassen
Ausländer mit einer Anlage 15
SONSTIGE HILFEN

Asyl

1. Während des Asylverfahrens
Seit 2007 besteht für Asylbewerber im Prinzip kein Recht mehr auf eine finanzielle Hilfe, sondern auf eine materielle Hilfe in Form von einer Unterbringung in einem Empfangszentrum für Asylbewerber oder in einer lokalen Aufnahmestruktur für Asylbewerber (ILA). Dieses Recht besteht ab dem Moment, wo Sie den Antrag einreichen und gilt für Sie und Ihre Familienmitglieder (Kinder und (Ehe-)Partner).

Die materielle Hilfe umfasst dabei nicht nur die Unterbringung, sondern auch Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, eine soziale,  psychologische und juristische Begleitung, Zugang zu Weiterbildungen und ein Taschengeld.

Seit dem Jahr 2010 kann Fedasil, die für die Unterbringung zuständige föderale Behörde, Asylbewerber auch einem Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) zuweisen. In diesem Fall muss das ÖSHZ Ihnen eine finanzielle Unterstützung gewähren.  Die Zuweisung zu ÖSHZ ist jedoch nur in Ausnahmesituationen möglich, beispielsweise wenn die Asylbewerberzentren keine freien Plätze mehr haben.

Sobald Sie einen Asylantrag einreichen, wird das Ausländeramt den Dienst “Dispatching” von Fedasil kontaktieren. Dieser Dienst weist Ihnen dann einen Aufnahmeplatz zu. Sie können also nicht wählen, wo Sie untergebracht werden. Sie sollten allerdings erwähnen, wenn Sie bspw. eine der Landesprachen sprechen, oder eine bestimmte medizinische Versorgung benötigen, oder Verwandte haben, die bereits in einem Zentrum leben. Sobald Fedasil Ihnen einen Platz in einer Aufnahmestruktur zugewiesen hat, wird die  Adresse der Aufnahmestruktur als “obligatorischer Einschreibungsort” im Warteregister eingetragen (unter der Rubrik 207 – Code 207).

Achtung: die Zuweisung eines Zentrums bedeutet, dass Sie nur dort eine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Sollten Sie sich entscheiden in einer privaten Wohnung zu leben, müssen Sie diese selbst finanzieren.  Allerdings haben Sie immer Recht auf medizinische Versorgung. Damit Ihre medizinischen Kosten von Fedasil übernommen werden, müssen Sie ein sogenanntes Requisitorium beim medizinischen Dienst von Fedasil beantragen.

Adresse:
Cellule de centralisation des frais médicaux -Rue des Chartreux 21- 1000 Bruxelles
Tel. (NL) :    02/213 43 00   –  Tel. (FR) :    02/213 43 25
Fax :              02/213 44 12
E-mail :         medic@fedasil.be

Die Personen, die sich nicht bei dem Ihnen zugewiesenen Zentrum melden ohne die zuständige Behörde darüber zu informieren, können sanktioniert werden, wenn Sie später dennoch materielle Hilfe beanspruchen möchten. Die Sanktion darf aber nicht daraus bestehen, die Person von der materiellen Hilfe auszuschließen.

2. Dauer des Rechts auf materielle Hilfe

Die Zuweisung gilt solange wie Ihre Asylprozedur, sprich:

  • Während der Prüfung des Antrags durch das Ausländeramt
  • Während der Prüfung des Antrags durch das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose
  • Während der Einspruchsfrist um einen Einspruch mit aufhebender Wirkung beim Rat für Ausländerstreitigkeiten einzureichen
  • Während dieses Einspruchsverfahrens

Das Recht auf materielle Hilfe gilt also ab dem Moment, wo Sie den Asylantrag stellen bis zum Ende der Asylprozedur und der Frist, die vorgesehen ist, das belgische Staatsgebiet zu verlassen.

Achtung: Sie können das Recht auf materielle Hilfe verlieren, wenn Sie einen Einspruch ohne aufhebende Wirkung einreichen.

Dies ist der Fall bei folgenden Entscheidungen:

  • Belgien ist nicht zuständig für die Behandlung des Asylantrags (Sie erhalten eine Anlage/Annexe 26quater oder 25quater)
  • Nicht in Erwägung ziehen (non prise en considération) des Asylantrags eines EU Bürgers
  • Nicht in Erwägung ziehen des Asylantrags eines Antragstellers, der bereits in einem anderen EU Land als Flüchtling anerkannt worden ist.
  • Ab der dritten Entscheidung den Asylantrag eines Nicht EU Bürgers nicht in Erwägung zu ziehen
  • Bei sogenannten technischen Ablehnungen des Asylantrags (bspw. wenn Sie abwesend sind beim Anhörungstermin und nicht rechtzeitig eine gültige Erklärung für Ihr Fehlen abgegeben haben)

(Bemerkung: Im Falle einer Annexe 26quater oder 25quater: die Dublin III Richtlinie spricht  von einer effektiven Einspruchsmöglichkeit, möglicherweise ist hier die belgische Gesetzgebung nicht in Einklang mit EU Recht)

3. Nach der Prozedur
Nach der Anerkennung des Flüchtlingsstatuts (B-Karte), oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzes können Sie Eingliederungseinkommen bzw. Sozialhilfe beantragen, nachdem Sie das Aufnahmezentrum verlassen haben. Sie können auch eine Installationsprämie und eine Mietkaution beantragen, wenn Sie eine Wohnung gefunden haben. Sie haben in der Regel 2 Monate Zeit, das Zentrum zu verlassen.

Wird Ihnen kein Aufenthaltstitel gewährt und Sie einen Befehl erhalten haben, das Land zu verlassen, müssen Sie die Aufnahmestruktur spätestens an dem Tag verlassen, an dem die Ausweisungsfrist abläuft. Es sei denn, ein Familienmitglied hat noch weiterhin Anrecht auf materielle Hilfe, dann haben auch Sie weiterhin Anspruch auf matierelle Hilfe.

In manchen Situationen können Sie aber eine Verlängerung der materiellen Hilfe und des Befehls das Land zu verlassen beantragen (bevor die Ausweisungsfrist abläuft!):

  • bei Schulbesuch: maximal 3 Monate vor Ende des Schuljahres bis zum Ende des Schuljahres (Nachprüfungen im September einbegriffen)
  • bei Unmöglichkeit dem Befehl das Land zu verlassen folge zu leisten (Staatenlosigkeit, Ablehnung der Botschaft,…)
  • Eltern von belgischen Kindern, die einen Antrag auf Bleiberecht (Familienzusammenführung oder Regularisierung 9bis) eingereicht haben. (Achtung: Wenn Sie die F Karte erhalten, müssen Sie die Auffangstruktur innerhalb von 2 Monaten verlassen. Sie haben aber erst Recht auf finanzielle Sozialhilfe nach 3 Monaten ab erhalt der F Karte!)
  • Unmöglichkeit die Aufnahmestruktur zu verlassen aus medizinischen Gründen

Und bei freiwilliger Rückkehr? Das Ausländeramt muss ihrem Antrag auf Verlängerung der Ausweisungsfrist zustimmen, wenn Sie einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt haben und die Rückkehr nicht möglich ist in der ursprünglich festgelegten Ausweisungsfrist.

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