Seit März 2015 müssen Ausländer, die einen Antrag auf ein Bleiberecht stellen in gewissen Fällen eine administrative Gebühr zahlen (redevance administrative).
Der Staatsrat hat nun 2 der diesbezüglichen...
Während der ersten 3 Monate nach Erhalt der Anlage 19 oder 19ter (Beweis der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis) haben Sie
KEIN Anrecht auf Sozialhilfe. Dieser Ausschluss vom Recht auf Sozialhilfe gilt auch für Staatsangehörige von Norwegen, Lichtenstein und Island und ihre Familienmitglieder.
Hingegen
haben Sie Recht auf Sozialhilfe ab der Ausstellung der Anlage 19 oder 19ter.
Nach 3 Monaten ab Erhalt der Anlage 19/19ter haben Unionsbürger und Ihre Familienmitglieder Recht auf Sozialhilfe. Dies gilt auch während eines Einspruchverfahrens gegen eine Ablehnung des Aufenthaltsrechts als EU Bürger (dann haben Sie eine Anlage 35). Erst wenn Sie einen Ausweisungsbefehl erhalten haben und der Termin bis zu dem Sie das Land verlassen müssen verstrichen ist, besteht kein Recht mehr auf Sozialhilfe.
Die große Ausnahme bilden hier die EU-Arbeitssuchenden und ihre Familienmitglieder : Sie haben erst Recht auf Sozialhilfe ab dem Erhalt der Aufenthaltskarte E+ oder F+
Wichtig: Das ÖSHZ kann Sie von zusätzlicher Sozialhilfe ausschließen, sprich von Hilfen die über den existenzsichernden Lohn hinausgehen, solange Sie nicht über eine E + oder F+ Karte verfügen. Dies gilt jedoch nicht für EU-Arbeitnehmer und EU-Selbstständige und ihre Familienmitglieder.
WICHTIGE HINWEISE
Seit März 2015 müssen Ausländer, die einen Antrag auf ein Bleiberecht stellen in gewissen Fällen eine administrative Gebühr zahlen (redevance administrative).
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Laut einer Information des Ausländeramtes werden medizinisch Regularisierte (also mit einer A Karte) wieder den subsidiär Geschützten gleichgestellt bei der Familienzusammenführung. Das heisst auch sie sind während des ersten Jahres...
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