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FAMILIE - HEIRAT
Heirat in Belgien
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Wie verläuft die Prozedur?
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Im Falle eines Problems mit föderalen Behörden
STAATLICHE SOZIALE HILFEN
Soziale Eingliederung
Tatsächlicher Wohnsitz in Belgien
Volljährigkeit oder gleichgestellte Volljährigkeit
Nationalität bzw. Aufenthaltsrecht
Über unzureichende Mittel verfügen
Arbeitsbereitschaft
Rechte auf andere Sozialleistungen sind ausgeschöpft
Verweis auf unterhaltspflichtige Familienmitglieder
Sozialhilfe
Sie sind bedürftig
Legaler Aufenthalt in Belgien
Aufenthalt kurzer Dauer
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Familienangehörige eines Belgiers
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit begrenztem Aufenthaltsrecht
Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen mit unbegrenztem Aufenthaltsrecht
Drittstaatsstudent
Humanitäre Regularisierung Artikel 9bis
Medizinische Regularisierung Artikel 9ter
Langfristig Aufenthaltsberechtigte
Asyl
Subsidiärer Schutz
Anerkannte Staatenlose
Opfer von Menschenhandel
Erklärung zur freiwilligen Rückkehr
Unmöglichkeit der Rückkehr
Nicht begleitete Minderjährige (MENA)
Belgisches Kind von Eltern, die sich illegal in Belgien aufhalten
Ausländischer Minderjähriger, der sich illegal mit seinen Eltern im Land aufhält
Ausländer in Berufung mit aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer in Berufung mit nicht aufhebender Wirkung vor dem RAS
Ausländer ohne Aufenthaltsrecht
Einwanderer mit unregelmäßigem Aufenthalt
Ausländer, die einen Befehl erhalten haben, das Land zu verlassen
Ausländer mit einer Anlage 15
SONSTIGE HILFEN

Wie verläuft die Prozedur?

Die Heiratsprozedur erfolgt in zwei Schritten.

1. Ankündigung der Eheschließung (Déclaration de mariage)

Im ersten Schritt ist beim Standesbeamten der Gemeinde, in der einer der zukünftigen Eheleute gemeldet ist oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine Ankündigung der Eheschließung (auch Aufgebot oder Heiratsankündigung genannt) zu machen. Dazu sollten dem Standesbeamten die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden.

In der Regel machen beide zukünftigen Ehepartner die Heiratsankündigung. Ist das nicht möglich, kann dies auch nur einer der Partner machen, wenn er ein schriftliches und legalisiertes Dokument vorlegt, in dem der abwesende zukünftige Partner ihn bevollmächtigt, das Heiratsaufgebot alleine einzureichen und sich mit dem Heiratsaufgebot einverstanden erklärt.

Empfangsbestätigung
Werden alle erforderlichen Dokumente vorgelegt, wird der Standesbeamte den zukünftigen Eheleuten eine Empfangsbestätigung aushändigen.

Die Empfangsbestätigung ist aus zwei Gründen wichtig:

  • Ab Ausstellungsdatum der Empfangsbestätigung läuft die Frist, innerhalb derer der Standesbeamte eine Entscheidung treffen muss.
  • Falls eine Aufforderung das Land zu verlassen vorliegt (OQT), schützt die Empfangsbestätigung gegen eine erzwungene Ausweisung.

Der Standesbeamte muss das Ausländeramt informieren über jede Ankündigung einer Eheschließung einer Person, die in Belgien kein oder ein prekäres Aufenthaltsrecht hat. Dazu muss der Standesbeamte ein Formular ausfüllen und dem Ausländeramt zukommen lassen sobald er eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat. Das Ausländeramt übermittelt dem Standesbeamten binnen 30 Tagen nach Erhalt des Formulars alle Informationen über die es verfügt (Heirat im Ausland, Gesetzliches Zusammenleben mit einer anderen Person,…)

Eheankündigungsurkunde
Nach Ausstellung der Empfangsbestätigung hat der Standesbeamte 1 Monat Zeit, die vorgelegten Dokumente zu prüfen.
Ist die Prüfung positiv, stellt er den zukünftigen Eheleuten eine sogenannte  Eheankündigungsurkunde aus.

Zweifelt der Standesbeamte jedoch die Echtheit der vorgelegten Dokumente an und möchte weitere Untersuchungen vornehmen, kann er die Frist auf 3 Monate verlängern. Darüber muss er  die zukünftigen Eheleute unverzüglich und schriftlich informieren.

Kommt der Standesbeamte zu dem Ergebnis, dass die Dokumente nicht echt oder ungültig sind, oder Dokumente fehlen, wird er die Erstellung der Eheankündigungsurkunde verweigern. Diese Entscheidung muss er den zukünftigen Eheleuten schriftlich mitteilen. Dieser Brief muss  die Gründe der Verweigerung und die Einspruchsmöglichkeiten enthalten.
Gegen die Verweigerung kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsschreibens des Standesbeamten Einspruch beim Familiengericht eingereicht werden.

Trifft der Standesbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Empfangsbestätigung keine Entscheidung, so gilt der Antrag als angenommen und er muss den zukünftigen Eheleuten die Eheankündigungsurkunde ausstellen.

 Die Eheankündigungsurkunde garantiert nicht, dass die Ehe auch tatsächlich geschlossen werden kann!

 

2. Die Eheschließung/Heirat

Die Heirat kann frühestens 15 Tage und spätestens 6 Monate nach Erhalt der Eheankündigungsurkunde stattfinden und wird durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter vollzogen. Die Heiratsurkunde wird vom Bürgermeister oder seinen Stellvertreter, dem Brautpaar und den eventuellen Zeugen unterschrieben. Nach der Zeremonie erhalten die Eheleute ihr Heiratsbuch.
Die Anwesenheit von Zeugen ist fakultativ. Es können bis zu 4 Personen als Zeugen angegeben werden. Diese Personen müssen volljährig sein und ihren Personalausweis vorlegen.

Aufschub des Heiratstermins
Wenn der Standesbeamte  ernsthafte Zweifel hat, dass die Heirat den gesetzlichen Bedingungen entspricht (wenn beispielsweise ein möglicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt, Beispielsweise eine Scheinehe), kann er den Hochzeitstermin um 2 Monate verschieben, um in dieser Zeit weitere Untersuchungen vorzunehmen (bei der Staatsanwaltschaft, durch Befragungen,…) . Der Standesbeamte muss die zukünftigen Eheleute unverzüglich schriftlich über seine Entscheidung informieren. Gegebenenfalls kann die Staatsanwaltschaft diesen zweimonatigen Aufschub nochmals um 3 Monate verlängern. Auch hierüber muss der Standesbeamte die zukünftigen Eheleute unverzüglich schriftlich informieren.

Trifft der Standesbeamte innerhalb dieser 3 bzw. 5 Monaten nach dem ursprünglich vorgesehenen Heiratstermin keine Entscheidung, muss er die Hochzeit vollziehen, auch wenn die Frist von 6 Monaten nach der Heiratserklärung überschritten ist.

Verweigerung der Eheschließung
Der Standesbeamte verweigert die Heirat zu vollziehen, wenn

  • die Bedingungen zur Heirat nicht erfüllt sind.
  • die Heirat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.

Der Standesbeamte muss den zukünftigen Eheleuten seine Weigerung unverzüglich schriftlich mitteilen (per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung). Er sendet eine Kopie seiner Entscheidung an die Staatsanwaltschaft und, wenn es sich um eine vermutete Scheinehe handelt, an das Ausländeramt in Brüssel.

Einspruchsmöglichkeit
Die Betroffenen können innerhalb eines Monats Einspruch beim Familiengericht des Gerichts erster Instanz einreichen. Gegen eine negative Entscheidung des Gerichts erster Instanz kann ein Einspruch beim Appelationshof eingereicht werden. Wenn Sie einen Einspruch einreichen, können Sie den Richter ebenfalls bitten, die Frist von 6 Monate zu verlängern, damit Sie gegebenenfalls nicht nochmal eine Eheschließungserklärung machen müssen.

 

 

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