Die Kombinierte Erlaubnis

Sie benötigen eine kombinierte Erlaubnis (es sei denn Sie sind davon befreit), wenn Sie nach Belgien kommen möchten um hier länger als 90 Tage als Arbeitnehmer zu arbeiten und zu leben (Ausnahme: Au Pairs).

Kombinierte Erlaubnis bedeutet, dass Sie sowohl die Arbeitserlaubnis als auch die Aufenthaltserlaubnis in einem Verfahren beantragen.

Beantragung durch den Arbeitgeber: Nur der Arbeitgeber kann den Antrag auf Kombinierte Erlaubnis für seinen zukünftigen Arbeitnehmer einreichen.

Arbeitnehmer muss noch im Ausland sein: Die Beantragung einer Kombinierten Erlaubnis ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer sich noch in seinem Herkunftsland aufhält (Beantragung Visum bei der belgischen Botschaft)

Ausnahmen: In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber eine Kombinierte Erlaubnis oder Arbeitserlaubnis für den Arbeitnehmer beantragen, auch wenn dieser sich bereits in Belgien befindet:

  • Der Arbeitnehmer gehört zu einer Kategorie, die von der Arbeitsmarktuntersuchung befreit ist (zum Beispiel als hochqualifizierte Arbeitnehmer, Führungskräfte, usw.)
  • Der Arbeitnehmer ist ein EU Daueraufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Land.

Achtung: Der Arbeitnehmer muss jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung entweder über ein Kurzaufenthaltsrecht (zum Beispiel als Tourist) oder über ein Aufenthaltsrecht als Student oder Forscher in Belgien verfügen.

 

 

Weitere Bedingungen: Unterschiedlich je nach Region

In Belgien sind die Regionen, bzw. die Deutschsprachige Gemeinschaft für den Bereich Beschäftigung zuständig. Diese Behörden sind dementsprechend zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis und das Ausländeramt in Brüssel ist zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Erteilt die zuständige Behörde diese Erlaubnis, leitet sie den Antrag weiter an das Ausländeramt. Letzteres prüft, ob die Bedingungen zum Aufenthalt gegeben sind.

 

Welche Region ist zuständig? Der Ort, an dem der ausländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, bestimmt die für den Antrag zuständige Region.
Wenn der Arbeitgeber mehrere Niederlassungen hat, ist die Region zuständig, in der der Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt ist. Wenn der Ort der Hauptbeschäftigung nicht bestimmt werden kann, ist die Region zuständig, in der sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Wenn der Arbeitgeber keinen Geschäftssitz oder keine Niederlassung in Belgien hat, ist die Region zuständig, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.

 

Wo muss der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis wird vom Arbeitgeber über den digitalen Schalter „Working in Belgium“ (Link: https://www.international.socialsecurity.be/working_in_belgium/de/kombinierte-erlaubnis.html)  eingereicht. Der Antrag wird dann automatisch an die zuständige Region weitergeleitet.

Mehr Informationen zu den weiteren Bedingungen je nach Region finden Sie hier:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
Gospertstraße 1
4700 Eupen
Belgien
Tel. +32 (0)87 596 486

Wallonische Region – Service Public de Wallonie
Place de la Wallonie 1
5100 Jambes
Tel. +32 (0)81/33 31 11

Ministère de la Région de Bruxelles-Capitale
CCN, Rue du Progrès, 80
1035 Bruxelles
Tel. +32 (0)2/204 13 99

Vlaams Subsidieagentschap voor Werk en Sociale Economie
Koning Albert II laan 35 bus 21
1030 Brussel
Tel. +32 (0)2/553 39 42

 

 

 

Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht in Belgien:

Bei Erteilung der ersten Kombinierten Erlaubnis (Anlage 46 oder 47), erhalten Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel: A-Karte. Auf dieser A-Karte ist auch die Art der Arbeitserlaubnis vermerkt. In ihrem Fall steht: Zugang zum Arbeitsmarkt: Begrenzt. Das bedeutet, dass Sie nur für einen bestimmten Arbeitgeber und einer bestimmten Funktion zum Arbeitsmarkt zugelassen sind. In den meisten Fällen ist die Arbeitserlaubnis ein Jahr gültig.  Eine Verlängerung kann vom Arbeitgeber beantragt werden (spätestens 2 Monate vor Ablauf). Ihre Aufenthaltsgenehmigung (A-Karte) kann dann ebenfalls verlängert werden.

Wechsel des Arbeitgebers? Der neue Arbeitgeber muss dann eine neue kombinierte Erlaubnis beantragen. Solange Sie im Besitz einer gültigen elektronischen A-Karte sind, ist dies möglich auch wenn Sie sich in Belgien aufhalten.

Nach einer gewissen Frist (3- 5 Jahre) kann der Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeits Erlaubnis beantragen bei der Region seines offiziellen Wohnsitzes. Die Bedingungen für den Erhalt einer unbefristeten Arbeitserlaubnis sind je nach Region unterschiedlich.

War der Arbeitnehmer EU Daueraufenthaltsberechtigter in einem anderen EU Land und hat in Belgien eine Kombinierte Erlaubnis erhalten, dann kann er schneller ein unbefristete kombinierte Erlaubnis erhalten. Auch hier sind die Regeln unterschiedlich je nach Region.

Mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis kann der Arbeitnehmer für jeden Arbeitgeber in Belgien arbeiten. Auf der A-Karte steht dann: Arbeitsmarkt unbegrenzt. Bitte beachten Sie, dass eine unbefristete Arbeitserlaubnis nicht gleichbedeutend mit einem Daueraufenthalt ist! Frühestens nach 5 Jahren gewährt das Ausländeramt Arbeitsmigranten, die eine Verlängerung ihres befristeten Aufenthaltsrechts beantragen, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie erhalten dann eine elektronische B-Karte.

 

Einspruchsmöglichkeiten gegen eine Ablehnung der Kombinierten Erlaubnis oder der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis 

Gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss der Regionalbehörde kann innerhalb von 60 Tagen ein Einspruch beim Staatsrat eingelegt werden.

Gegen eine Entscheidung über die Verweigerung der Arbeitsgenehmigung durch die Regionalbehörde kann ein Einspruch beim zuständigen Minister eingelegt werden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer (wenn er sich rechtmäßig in Belgien aufhält) können dies tun. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids einreichen. Ist die Berufungsentscheidung ebenfalls negativ, dann kann eventuell ein Einspruch beim Staatsrat eingelegt werden.

Wenn die Kombinierte Erlaubnis vom Ausländeramt abgelehnt wird, erhält der Arbeitnehmer eine Anlage 48. Gegen eine Ablehnung durch das Ausländeramt kann ein Einspruch innerhalb von 30 Tagen beim Rat für Ausländerstreitigkeiten eingereicht werden.

 

Quelle:

– https://ostbelgienlive.be/desktopdefault.aspx/tabid-269/4602_read-55306/ (Stand 28.01.2022)

– https://www.agii.be/thema/vreemdelingenrecht-internationaal-privaatrecht/werk/de-gecombineerde-vergunning-90-dagen/hoe-vraag-je-een-gecombineerde-vergunning-aan (Stand 28.01.2022)