Papierlosigkeit und Schule/Ausbildung

1. Unterricht für Minderjährige

Recht auf Unterricht und Schulpflicht
Internationale Verträge und das belgische Grundgesetz garantieren das Recht auf Unterricht für jeden Minderjährigen der sich auf dem belgischen Grundgebiet befindet. Das Nichtbesitzen einer Aufenthaltsgenehmigung ist also kein Argument eine/n Minderjährige/n die Einschreibung in einer Schule zu verweigern. In Belgien besteht für Kinder/Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren Unterrichtspflicht (in einer Schule oder via Hausunterricht). Diese Unterrichtspflicht gilt auch für Kinder/Jugendliche ohne Aufenthaltsrecht und dies ab dem ersten Tag an dem sie in Belgien verbleiben. Die Kontrolle dieser Unterrichtspflicht unterliegt dem Unterrichtsministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Schulkosten
Die Schule erhält Subventionen für jedes eingeschriebene Kind, das regelmäßig die Schule besucht, unabhängig vom Statut der Kinder. Auch ist der Zugang zum Unterrichtswesen kostenlos. Allerdings gibt es eine Reihe von Kosten, die die Eltern dennoch tragen müssen (z.B. Schwimmunterricht, Ausflüge, Essen,…) Falls Eltern von Kindern ohne Aufenthaltsrecht Schwierigkeiten haben diese Kosten zu tragen, können sie sich an die Schule wenden. Oftmals findet sich dann eine andere Lösung.

Versicherung
Jedes Kind ist über die Schule versichert, unabhängig vom Statut des Kindes. Bei einem Unfall während der Schulzeit oder auf dem Heim- Schulweg, schaltet die Schule die Versicherung ein. Es kann allerdings sein, dass die Versicherung nicht die vollständigen Kosten der Folgen des Unfalls übernimmt. In diesem Fällen kann eventuell das ÖSHZ die Differenz über die dringende medizinische Hilfe übernehmen.

Schulreisen
Kinder ohne Aufenthaltsrecht können nicht ins Ausland reisen, da sie nicht über die notwendigen Reisedokumente verfügen. Die Teilnahme an Ausflügen innerhalb Belgiens ist wohl möglich.

Praktika
Das Absolvieren eines Praktikums ist in einigen Sekundarschulabteilungen eine Pflicht, die zum Unterricht dazu gehört. In diesen Fällen brauchen Schüler, unabhängig von ihrem Statut, keine Arbeitserlaubnis. Sie sind also für das Praktikum von einer Arbeitserlaubnis freigestellt. Hierzu gibt es auch keine Altersbeschränkung. Auch wenn der/die Praktikant/in volljährig ist, ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.

Ausbildung im dualen System (Lehre)
Auch Schüler ohne Aufenthaltsrecht können eine Lehre machen. Allerdings müssen sie noch unter 18 Jahre alt sein, wenn sie die Lehre beginnen. Ein Ausbildungsbeginn oder -wechsel  nach dem 18. Lebensjahr ist allerdings nicht mehr möglich. Hat man sich mit 17 Jahren beispielsweise für eine Schreinerlehre entschieden, ist es nicht möglich, mit 18 in eine Frisörausbildung zu wechseln. Wohl kann man den Ausbildungsbetrieb wechseln, nicht aber das Ausbildungsfach. Um den Lehrlingslohn zu erhalten, kann der Lehrling ein Sichtkonto eröffnen (siehe Basisbankdienst), sollte dies nicht möglich sein, sollte man mit seinem Lehrmeister sprechen, ob eine Auszahlung in Bar auch möglich ist.
(gesetzliche Basis: KE 09.06.1999 über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, Art. 2, 19° und 22° und Bericht an den König zum KE vom 6.02.2003)

Achtung: Die Tatsache, dass man eine Lehre absolviert, ändert NICHTS an der aufenthaltsrechtlichen Situation.

Ausweisung und Schule
Keine Meldepflicht!
Schulen haben keine Meldepflicht, das heißt, dass Eltern ihre Kinder in einer Schule einschreiben können, ohne befürchten zu müssen, dass die Schule das Ausländeramt oder die Polizei kontaktiert.
Die Polizei darf keine Kontrollen in der Schule durchführen und darf die Kinder nicht während der Schulzeit in der Schule in Gewahrsam nehmen.
Die Polizei darf Kinder ohne Aufenthatsrecht am Schultor in Gewahrsam nehmen, wenn

  • die Gefahr besteht, dass die Kinder alleine in der Schule zurückbleiben
  • wenn ihre Eltern nicht mehr zu Hause sind, weil sie selbst bereits im Hinblick auf eine Ausweisung in Gewahrsam genommen worden sind
    In diesem Fall müssen die Beamten in Zivil erscheinen und von einem Übersetzer oder Familienmitglied begleitet sein.

 

2. Unterricht für Volljährige

Für Volljährige besteht kein Recht auf Unterricht oder Ausbildung.
Zusätzlich dazu gibt es bei den verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten für Erwachsene allgemeine Zugangsbedingungen. Um studieren zu können, muss man z.B. ein entsprechendes Diplom haben. Ein gültiger Aufenthaltstitel ist hingegen keine Bedingung um sich in einer Hochschule einschreiben zu können, wohl aber bei flämischen Erwachsenenbildungsorganisationen…
Diese beiden Tatsachen machen es für über 18 Jährige ohne Aufenthaltsrecht schwierig eine Ausbildung zu machen.
Es ist schwierig hier eine allgemeine Übersicht zu geben, am besten man richtet sich direkt an die entsprechende Bildungsinstitution (Hochschule, Erwachsenenbildungsorganisation,…) um die Zugangsbedingungen zu erfahren.