DRITTLAND-STUDENT – Was sind die Bedingungen für einen Aufenthalt für einen Studenten aus einem Drittland?

(Ein Drittland ist ein Land, welches nicht zur EU gehört.)

 

Sie müssen dem Unterricht einer Hochschule folgen

Es muss sich um eine durch die Gemeinschaften Belgiens anerkannte, organisierte oder subventionierte Hochschule oder Universität handeln. Handelt es sich um eine Privatschule, die weder anerkannt noch subventioniert wird, können Sie kein Visum zu Studienzwecken (Art. 58) erhalten. Allerdings können Sie auf Basis des Art. 9 ein humanitäres Visum beantragen.
Möchten Sie einem Vorbereitungsjahr für Hochschulbildung folgen, beispielsweise einem 7. Sekundarschuljahr oder einem Sprachkurse in Französisch, Niederländisch oder Deutsch, je nach Gemeinschaft, in der Sie studieren, dann ist es auch möglich dafür ein Visum zu erhalten. Auch hier müssen die Unterrichtsanstalten durch die Gemeinschaften anerkannt sein.

Was ist mit Primar- und Sekundarbildung?

Grundsätzlich geht das nicht. Sie können jedoch ein humanitäres Visum beantragen (Art. 9).  Bspw. Wenn sie Verwandte  haben, welche regelmäßig in Belgien leben (Elternteil, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte) und sie in ihrem Land oder den Nachbarregionen dieser Ausbildung  nicht folgen können.

 

Ganzjahresplan

Ein Ganzjahresplan bedeutet:
Sie müssen einen vollständigen Lehrplan folgen, ein Abendkurs ist nicht ausreichend. Ein vollständiger Jahresplan beinhaltet mindestens 15 Stunden pro Woche und mindestens 54 Kreditpunkte (ECTS Credits).

Funktioniert die Ausbildung nicht mit Kreditpunkte aber mit Periode, muss der Ausbildungseinrichtung gefragt werden, dass sie die Perioden in Krediten umwandelt.

Wenn Sie ein Vorbereitungsjahr absolvieren oder einen vorbereitenden Sprachkurs muss der Lehrplan  mindestens 12 Stunden/Woche beinhalten.

 

Regelmäßige Einschreibung

Sie müssen dem Unterricht als regelmäßig eingetragener Schüler folgen (nicht als freier Schüler).

 

Offizieller Unterricht

Sie folgen Ihrer Ausbildung an einem staatlich anerkannten, organisierten oder subventionierten Bildungsinstitut.

 

Ausreichende finanzielle Mittel

Sie müssen nachweisen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Für das akademische Jahr 2022-2023 gilt hier ein Minimum von 730 EUR pro Monat für einen einzelnen Schüler.

Sie können folgende finanzielle Mittel mit:

  • einem Stipendium oder einem Studiekredit
  • Eigenmittel (Nachweis z. B. durch ein Sperrkonto)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel über einen Garanten. Der Garant muss ein minimales Nettoeinkommen von mindestens 120%  des existenzsichernden Einkommens + der Betrag, den Studierende aus einem Drittland für als Beweis ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen müssen. Der monatliche Betrag beträgt zurzeit: 1882,35 EUR + 730 EUR (Stand November 2022). Der Betrag wird jährlich angepasst. Das Einkommen des Partners oder Ehepartners des Garanten wird hierbei nicht angerechnet. Ein Garant ist per Definition eine Person. Der Garant muss eine Verpflichtungserklärung (Anlage 32) unterschreiben und diese durch die Gemeinde seines Wohnortes (wenn er in Belgien lebt) oder, wenn er im Ausland lebt durch die belgische Botschaft, beglaubigen lassen. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Keine Gefahr für die Volksgesundheit

Sie müssen beweisen, dass Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen, sprich nicht an einer der folgenden Krankheiten leiden:

  • Krankheiten, die zur Quarantaine in Belgien führen (so wie festgelegt in der Gesundheitsrichtlinie der WHO unterzeichnet am 23.05.2005)
  • Tuberkulose der Luftwege in einem aktiven Stadium oder mit Entwicklungstendenzen
  • Andere durch Parasiten oder Infektionen verursachte ansteckende Krankheiten, die in Belgien zu Massnahmen führen zum Schutz der belgischen Bevölkerung.

Sie müssen dazu ein medizinisches Attest von einem Arzt ausfüllen lassen. Der Arzt muss von der belgischen Botschaft, bei der Sie das Visum beantragen, anerkannt sein.

Fragen Sie bei der Botschaft nach der Liste der anerkannten Ärzte.

 

Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Sie müssen ein Attest oder einen Beweis vorlegen, der belegt, dass Sie noch nie verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens oder wegen einer Strafttat des allgemeinen Rechts. Sie können dieses Dokument bei den Behörden ihres Herkunftslandes beantragen. In Belgien heisst dieses Dokument “Auszug aus dem Strafregister” (Extrait casier judiciaire).

Hinweis: Wenn Sie jünger als 21 Jahre alt sind, müssen Sie dieses Dokument nicht vorlegen.