Aufenthaltsrecht und Internationaler Schutz

Aufenthaltsrecht während des Antrags auf internationalen Schutzes

Als Antragsteller*in haben Sie während des gesamten Verfahrens ein Aufenthaltsrecht. Nachdem Sie den Antrag gestellt und eine Anlage 26 erhalten haben,  müssen Sie sich innerhalb von 8 Tagen bei der Gemeinde melden in der Sie wohnen. Nach der Wohnsitzkontrolle erhalten Sie eine Orange Karte. Diese ist 3 Monate gültig und kann 3 mal um jeweils 3 Monate verlängert werden. Wenn das Generalkommissariat dann noch keine Entscheidung getroffen hat (also nach einem Jahr), kann die Orange Karte nur noch immer jeweils um einen Monat verlängert werden.

Aufenthaltsrecht während des Berufungsverfahrens
Verweigert Ihnen das Generalkommissariat das Flüchtlingsstatut und den subsidiären Schutzstatus, erhalten Sie in der Regel eine Aufforderung das Land zu verlassen und werden Sie angewiesen die Orange Karte und die Anlage 26 zurück zu geben. Wenn Sie jedoch  gegen diese Entscheidung einen Einspruch einreichen, erhalten Sie eine Anlage 35, die Ihren Aufenthalt deckt für jeweils einen Monat. Die Annexe 35 wird solange monatlich verlängert, bis der Rat für Ausländerstreitigkeiten (CCE) eine Entscheidung getroffen hat.

 

Bei subsidiärem Schutzstatus
Sie erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die 1 Jahr gültig ist. Das Ausländeramt weist die Gemeinde an, Sie ins Fremdenregister einzutragen: Ihre Eintragungsbescheinigung (orange Karte) wird eingezogen und Sie erhalten eine elektronische A Karte.

Wichtig: Wenn Sie keine gültigen Ausweispapiere vorlegen können, dann muss die Gemeinde Sie auf der Grundlage der Angaben des Ausländeramtes eintragen und steht auf Ihrem Aufenthaltstitel vor dem Namen das Wort “Decl”.
Die elektronische Karte A ist für ein Jahr gültig. Vor Ablauf des  Jahres müssen Sie eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts  anfragen. Ist das Ausländeramt der Auffassung, dass die Umstände, unter denen Sie die A Karte  erhielten, noch immer vorhanden sind, dann wird das Ausländeramt die Gemeinde anweisen, diese für 2 Jahre zu erneuern.
Nach 2 Jahren kann eine weitere Erneuerung für weitere 2 Jahre angefragt werden.

Wichtig: unbefristetes Aufenthaltsrecht nach 5 Jahren
Nach 5 Jahren befristeten Aufenthalts, können Sie eine elektronische B Karte beantragen, sprich wird Ihr Aufenthaltsrecht unbefristet. Die 5-Jahres-Frist beginnt mit dem Datum des Asylantrags. Der Behandlungszeitraum Ihres Asylantrags zählt daher auch.

Das Statut als Subsidiär Geschützter und damit das Aufenthatlsrecht kann Ihnen während 10 Jahren aberkannt werden wenn Sie in Ihrem Herkunftsland eine Straftat begangen haben, die zwar nicht in der Ausschlussklausel enthatlen ist, die aber in Belgien zu einer Gefängnisstrafe geführt hätte und Sie das Herkunftsland ausschliesslich verlassen haben um der Strafe zu entgehen; oder Ihnen der subsidiäre Schutz aufgrund von Falschaussagen oder falschen Informationen  zuerkannt wurde (Betrug).

Das Statut kann Ihnen jederzeit aberkannt werden, wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen oder Sie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere Straftat begangen haben.

Nach Anerkennung als Flüchtling
Sie erhalten eine besfristete Aufenthaltserlaubnis, die bis zu 5 Jahren gültig ist. Auf Vorlage der Bescheinigung über die Anerkennung als Flüchting erhalten Sie von der Gemeinde eine elektronische A-Karte. Die Gemeinde zieht Ihre Eintragungsbescheinigung (Orange Karte oder Annexe 35) ein und Sie werden ins Fremdenregister eingetragen. Die A Karte ist bis zu 5 Jahre gültig und Ihr Aufenthaltsrecht ist während 5 Jahren befristet.  Während dieser 5 Jahre kann das Ausländeramt das Generalkommissariat bitten Ihre Situation erneut zu prüfen und gegebenenfalls das Aufenthaltsrecht entziehen, wenn keine Schutzbedürftigkeit mehr vorliegt (Art. 1 C Genfer Konvention). Dazu müssen die Veränderungen im Herkunftsland dauerhaft und von grundlegender Natur  sein und der Schutz durch den Herkunftsstaat muss wieder hergestellt sein.  Hierbei muss das Ausländeramt auch das Maß der Verankerung in der belgischen Gesellschaft berücksichtigen.

Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren, ab dem Tag Ihres Asylantrags, erhalten Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sprich eine B Karte.
Das Statut als Flüchtling  und somit auch das Aufenthaltsrecht, kann Ihnen jedoch noch während 10 Jahren (ab Asylantragstellung) entzogen werden, wenn Ihr persönliches Verhalten den Schluss zulässt, dass keine Gefahr besteht (z. B.Rückkehr ins Herkunftsland), das Statut aufgrund von falschen Informationen erteilt wurde oder wenn Ausschlussgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.
Das Statut kann immer entzogen werden, wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Belgien darstellen.

Als anerkannter Flüchtling, können Sie nicht mit den Behörden Ihres Landes in Kontakt treten.

Sie können beim Dienst „Dokumente“ vom CGRA folgende Dokumente erhalten:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, wenn beide Partner in Belgien sind
  • Scheidungsurkunde
  • Witwenurkunde
  • Bescheinigung über das Flüchtlingsstatut
  • Bescheinigung bzgl. des Ende des Statuts